08.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundesrat unterstützt Quotenregelung

Beitrag mit Bild

©DOC RABE Media/fotolia.com

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2021 weist er allerdings auf weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin und spricht sich für eine Quotenregelung aus.

Der Bundesrat hält weitere gesetzliche Vorschriften für erforderlich, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten – zum Beispiel im Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflege oder Krankheit. Er regt konkrete Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht zum Ruhen des Mandats an, in dem das Vorstandsmitglied von sämtlichen Leitungs- und Sorgfaltspflichten befreit ist.

Verbindliche Quotenregelung erforderlich

Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, ob das geplante Mindestbeteiligungsgebot durch eine verbindliche Quotenregelung ersetzt werden kann – etwa nach dem Vorbild der bereits bestehenden Quote für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Diese sei zudem auf weitere Unternehmen auszuweiten.

Schärfere Sanktionen für Zielgröße Null

Eine weitere Prüfbitte des Bundesrates bezieht sich auf die sog. Zielgröße Null für die Besetzung von Leitungsorganen mit Frauen, die nach dem Gesetzentwurf noch immer möglich sind. Hier sind aus Sicht der Länder dezidiertere Begründungspflichten oder strengere Sanktionen für unsubstanziierte oder zu allgemeine Begründungen vorzugswürdig.

Was die Bundesregierung plant

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, muss er nach dem Regierungsentwurf künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Gibt sich das Unternehmen die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat, muss dafür eine Begründung erfolgen.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die aktuell schon geltende feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – ist eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann vorgesehen.

Bundestag entscheidet

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Dieser hatte bereits am 25.02.2021 mit den Beratungen in erster Lesung begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes in 2./3. Lesung befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

(Bundesrat vom 05.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht