Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die von der Bundesregierung geplante Einführung einer „Brückenteilzeit“. Den entsprechenden Gesetzentwurf beriet er am 06.07.2018 fristverkürzt im ersten Durchgang – ohne Änderungswünsche.
Die Brückenteilzeit soll es Teilzeitbeschäftigten ermöglichen, leichter in einen Vollzeitjob zu wechseln. Umgekehrt können danach aber auch Vollzeitbeschäftigte leichter auf Teilzeit gehen. Hierfür räumt der Gesetzentwurf Beschäftigten das Recht auf eine befristete Teilzeitphase von einem bis zu fünf Jahren ein. Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen sie nicht geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Gelten soll der Anspruch für Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Achtung Zumutbarkeitsgrenze
Für Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll allerdings eine besondere Zumutbarkeitsgrenze gelten, das heißt, der Arbeitgeber muss nur einem von 15 Arbeitnehmern die temporäre Teilzeit gewähren.
Erleichterungen bei Arbeitszeitverlängerung
Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf, die Arbeitszeitwünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken, die ohne zeitliche Begrenzung in Teilzeit arbeiten. So muss der Arbeitgeber Wünsche nach Veränderung der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer künftig ausdrücklich erörtern. Außerdem trägt er die Beweislast, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ablehnt.
Weiter im Bundestag
Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundestag weitergeleitet, der ihn nach der Sommerpause erstmals beraten wird. Nach der 3. Lesung und Verabschiedung im Bundestag befasst sich der Bundesrat in einem zweiten Durchgang noch einmal abschließend mit dem Gesetz.
(Bundesrat vom 06.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)