Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 zahlreichen Änderungen im Sozial- und Datenschutzrecht zur Verbesserung von Arbeitnehmerrechten und dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt.
Der Deutsche Bundestag hatte Anfang Juni mit einem sog. Omnibusgesetz zahlreiche Änderungen im Sozial- und Datenschutzrecht beschlossen, denen nun der Bundesrat zugestimmt hat. Unter anderem führt das Gesetz zur Bekämpfung von Sozial- und Asylbewerberleistungsbetrug ein Fingerabdruck-Scan ein.
Bessere Arbeitsverhältnisse in der Fleischindustrie
Ein neues Gesetz stärkt die Arbeitnehmerrechte von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft. Firmen dürfen ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr dadurch umgehen, dass sie Subunternehmer beauftragen, die wiederum „selbstständige“ Schlachter und Zerleger über Werkverträge zu prekären Bedingungen beschäftigen.
Mindestlohn für Pädagogisches Personal
Bildungseinrichtungen, die öffentliche Aufträge für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch des SGB ausführen, müssen künftig einen vergabespezifischen Mindestlohn zahlen, der auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt.
EU-Datenschutz
Zahlreiche weitere Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die europäische Datenschutz-Grundverordnung.
Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter, aber gerade in kleinen Unternehmen nicht ausreichend verbreitet. Das soll sich jetzt ändern: Der Bundesrat hat ebenfalls am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.
Steuerzuschuss von 30 Prozent
Es soll dazu beitragen, Betriebsrenten insbesondere in kleinen Betrieben attraktiver und stärker zu verankern und damit Geringverdiener vor Altersarmut schützen. Geplant ist unter anderem eine steuerliche Förderung als Anreiz für Geringverdiener. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Dafür müssen sie Beiträge zahlen – zwischen 240 bis 480 Euro jährlich.
Das Zielrenten-Modell
Neu ist auch, dass Gewerkschafter und Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Betriebsrenten zu vereinbaren, ohne dass der Arbeitgeber eine bestimmte Höhe garantiert. Dafür muss er sich jedoch an der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Auf diese Weise sollen sich Betriebsrentensysteme für ganze Branchen leichter aufbauen lassen. Im Falle einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Neuregelung gilt von 2019 an für neue und von 2022 an auch für alte Vereinbarungen.
Freibetrag bei Zusatzrenten
Darüber hinaus wird es in der Grundsicherung erstmals Freibeträge bis zu 202 Euro geben. Auch die Beiträge zu Riester-Produkten sind steuerlich absetzbar.
(Bundesrat vom 07.07.2017 / Viola C. Didier)