30.03.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu

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Der Bundesrat hat am 27.03.2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.

So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Sozialschutz auch für Ältere und Erwerbsgeminderte

Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommenseinbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 – gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31.12.2020 verlängern.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne Kürzung ihrer Altersrente.

Eilverfahren für Sozialschutz

Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25.03.2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später tritt es weitgehend in Kraft.

(Bundesrat vom 27.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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