Der Bundesrat hat heute zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die seit Mai 2018 geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugestimmt. Damit kann das über 150 Artikel starke „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ greift in 154 Fachgesetze ein und regelt den so genannten bereichsspezifischen Datenschutz. An vielen Stellen passt es Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.
Entlastung für kleine Betriebe
Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine werden entlastet: Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift künftig erst ab einer Personenzahl von 20 – bisher waren es zehn.
Die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung wird vereinfacht: sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen – künftig reicht auch eine E-Mail.
Vorschläge des Bundesrates zur DSGVO aufgegriffen
Weitere Änderungen zum Bürokratieabbau beschloss der Bundestag unter anderem bei der Melderegisterauskunft, der Gewerbeanzeige und der Datenverarbeitung durch Industrie- und Handelskammern. Er griff damit auch Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme im ersten Durchgang auf.
(Bundesrat vom 20.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)