Mit dem Gesetz wird das Klima als Schutzgut in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen. Es bringt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren auf den Weg.
Beginn und Dauer der Genehmigungsfristen
So sieht das Gesetz vor, dass Genehmigungsfristen künftig nur einmalig für drei Monate verlängert werden können. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragsgegners möglich. Die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt zu laufen, wenn die Behörde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht reagiert oder die erstmalig nachgeforderten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht wurden. So solle verhindert werden, dass der Fristbeginn durch wiederholtes Nachfragen verzögert werde.
Vorzeitiger Baubeginn
Vereinfacht wird das Verfahren zum vorzeitigen Baubeginn: Hier entfällt das Erfordernis einer Prognoseentscheidung bei Änderungsgenehmigungen sowie Genehmigungen von Anlagen auf bestehenden Standorten. Die Prüfung des Betriebs der Anlage findet erst im Rahmen der finalen Genehmigung statt.
Fakultative Erörterungstermine
Bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus erneuerbaren Energien soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Bei anderen Anlagen findet ein Erörterungstermin nur statt, wenn der Vorhabenträger dies beantragt oder die Durchführung aus Sicht der Behörde im Einzelfall geboten ist. Der Erörterungstermin ist dann innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
Erleichterung für Windenergieanlagen
Das Gesetz enthält besondere Maßnahmen, um den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen. Betreibern soll es beispielsweise erleichtert werden, einzelne zentrale projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren über einen Vorbescheid klären zu lassen.
Begleitende Entschließung
In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Initiativen der Bundesregierung zur Verfahrensbeschleunigung und zum Bürokratieabbau. Er weist darauf hin, dass es ohne ausreichendes, qualifiziertes, leistungsstarkes und motiviertes Personal in den Ländern und Kommunen nicht gelingen werde, die vielen Planungs- und Genehmigungsprozesse rechtskonform durchzuführen, und bekräftigt die Erwartung, dass der Bund die Länder dabei finanziell unterstütze. Die Novelle sei ein bedeutender Schritt, um das Ziel von 80 Prozent erneuerbarer Energien bis 2030 zu erreichen. Hinsichtlich des Vollzuges seien jedoch nicht alle Bedenken der Länder ausgeräumt worden. Es sei zu befürchten, dass es im Zuge der praktischen Umsetzung der Regelungen zu Klageverfahren kommen könne.
Um sicherzustellen, dass es wirklich zu einer Verfahrensbeschleunigung komme, solle die Novelle bis Herbst 2026 evaluiert werden. Hier seien unter anderem die Reichweite der Stichtagsregelung, der vorzeitige Vorhabenbeginn, die Begrenzung des Prüfumfangs und der Umgang mit Erörterungsterminen zu berücksichtigen.