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23.11.2023

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UPDATE Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Erst vor kurzem hat sich der Bundesrat zum Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes überraschend umfangreich geäußert. Nach Gegenäußerung der Bundesregierung hat der Finanzausschuss einen entsprechenden Beschluss verabschiedet, welchem der Bundestag am 17.11.2023 zugestimmt hat. Nun war wieder der Bundesrat an der Reihe und verwies das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss.

UPDATE Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

StBin Dr. Katrin Dorn
ist Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER in Hamburg

Kurzer Überblick zum bisherigen und geplanten Gesetzgebungsverfahren

Das Ringen um das Wachstumschancengesetz hat Mitte des Jahres 2023 begonnen, als das BMF den RefE (mit einem Umfang von immerhin 279 Seiten) und etwas später die Bundesregierung den dazugehörenden RegE veröffentlicht hatte, der bereits erste Änderungen zum RefE enthielt. Insbesondere die darin erstmalig enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des MoPeG im Anwendungsbereich des GrEStG hatten für Unmut gesorgt. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf dann außergewöhnlich umfassend kritisiert und zahlreiche Änderungen gefordert, von denen die Bundesregierung die meisten Änderungen abgelehnt hatte. Gleichwohl sieht der nun vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf einige Änderungen vor, die teilweise die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigen. Es war fraglich, ob der Bundesrat nun am 24.11.2023 dem Gesetz in der jetzigen Fassung zustimmt. Misstrauisch machte bereits, dass die Abstimmung über dieses Gesetz (vielleicht auch nur vorsorglich) auf den 24.11.2023 vorverlegt wurde, damit ggf. noch der Vermittlungsaustausch eingeschaltet werden und die Abstimmung im Bundesrat dann, wie ursprünglich geplant, spätestens am 15.12.2023 zustimmen kann. Und so kam es dann auch.

Sicherlich auch unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesrats hat der Finanzausschuss folgende Gesetzesänderungen empfohlen, welchen der Bundestag am 17.11.2023 bereits zugestimmt hat:

  • Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf € 70.000 (statt wie vorgeschlagen auf € 80.000) für die sog. Viertelregelung und Entfall der alternativen Reichweitengrenze ab 01.01.2025.
  • Als Reaktion auf die Rspr. des BFH soll die Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen geändert werden, dafür soll § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG dahingehend umformuliert werden, dass nach dem Wort „Zuführung“ die Wörter „aus dem Privatvermögen“ eingefügt werden.
  • Änderungen an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG): Diese wird nun zusätzlich zur degressiven Abschreibung für Gebäude (§ 7a Abs. 5 EStG-E) gewährt, zugleich wurde die Frist für diese Abschreibung bis zum 01.10.2029 (bislang vor dem 01.01.2027) verlängert und die maximalen Anschaffungskosten von € 4.800 auf € 5.200 pro qm (sog. Bauobergrenze) sowie die Bemessungsgrundlage für die Begünstigungsfähigkeit auf € 4.000 pro qm (bislang € 2.500) erhöht.
  • Erhöhung der Steuerermäßigung bei energetischer Gebäudesanierung (§ 35c EStG), diese soll zukünftig 30% der Aufwendungen betragen, max. € 40.000, verteilt auf 3 Jahre (in den ersten beiden Jahren sollen max. je € 14.000, dann max. € 12.000 in Anspruch genommen werden können); die Maßnahmen müssen im Zeitraum nach dem 31.12.2023 und bis zum 31.12.2025 durchgeführt werden.
  • Vorziehen des Anwendungszeitpunkts der Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung, diese sollen nun doch schon ab VZ 2024 in Kraft treten.
  • Streichung der Zinshöhenschranke, allerdings Aufnahme einer Regelung für grenzüberschreitende Finanzierungen in § 1 Abs. 3d, Abs. 3e AStG-E geplant; ebenfalls nicht mehr enthalten ist die sog. Anti-Fragmentierungsregelung, was insb. Unternehmen der Baubranche sehr freuen wird. Nach dieser Regelung sollten gleichartige Betriebe, die unter der einheitlichen Leitung derselben Person oder Personengruppe stehen oder auf deren Leitung dieselbe Person oder Personengruppe unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss nehmen, als ein Betrieb gelten. Diese Unternehmen hätten daher die Freigrenze nur einmal in Anspruch nehmen können.
  • Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, von € 8 auf € 9 und Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von € 12 auf € 14 und von € 28 auf € 32.
  • Nochmalige Anpassung der Regelung zum Verlustrücktrag: Hier soll (wie bereits geplant) zukünftig ein Verlustrücktrag auf drei Jahre möglich sein, jedoch die Grenze nicht dauerhaft auf € 10 Mio. bzw. € 20 Mio. angehoben werden, sondern diese nur für 2024 und 2025 gelten, danach dann ohne zeitliche Beschränkung die Grenzen von € 5 Mio. bzw. im Falle der Zusammenveranlagung von € 10 Mio. gelten, bei dem Verlustvortrag soll die sog. Mindestbesteuerung begrenzt werden, vorgesehen ist hier nun eine Grenze von 75 % für insgesamt 4 Jahre (2024–2027), danach würde die bisherige Regelung über die Mindestbesteuerung wieder greifen. Dies gilt auch für den Verlustvortrag bei der GewSt.
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen; Änderung zur Prüfung der Einkünfte- oder Einkommensschwelle (§ 138l Abs. 5 AO).
  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vorgesehen war zunächst, dass alle PersGes. diese Option zukünftig in Anspruch nehmen dürfen).
  •  Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen eRechnung (EDI-Verfahren, diese Regelung soll verpflichtend nun erst ab 2027 mit weiteren Verlängerungsoptionen in Kraft treten).
  • Ausschluss der Immobilienteilfreistellung bei fehlender Vorbelastung (InvStG).
  • Steuerbarkeit der Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG-E als Reaktion auf das Urteil des FG Hamburgs, 3 K 188/21).
  •  Befristete Beibehaltung des Status quo in der GrESt für VZ 2024, dafür soll § 24 GrEStG-E ins Gesetz aufgenommen werden, wonach rechtsfähige Personengesesellschaften i.S.d. § 14a AO-E weiterhin als Gesamthand i.S.d. GrEStG gelten. Damit würden Grundstücksübertragungen auf diese bzw. von diesen weiterhin dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 GrEStG unterfallen, was ausdrücklich zu begrüßen ist. Allerdings soll diese Regelung des § 24 GrEStG-E zum 01.01.2025 wieder aufgehoben werden, sodass der derzeitige Status quo, wie von der Bundesregierung gewünscht, nur zeitlich befristet fortgelten würde. Eine Regelung, wonach das Inkrafttreten des MoPeG dann (nach Aufhebung der Übergangsregelung) nicht zum Verstoß gegen die Behaltensfrist der §§ 5, 6 GrEStG führt (vgl. § 23 Abs. 25 GrEStG-E), enthält das Gesetz nicht mehr. Damit wird sich die Frage, welche Auswirkungen das Inkrafttreten des MoPeG für grunderwerbsteuerliche Zwecke dann hat, dann zum 01.01.2025 erneut stellen.
  • Der Steuersatz für Gas- und Wärmelieferungen steigt ab 01.03.2024 wieder auf 19%. (Anmerkung: Wie i.Ü. auch der Steuersatz für die Restaurantleistungen im Gastrobereich zum 01.01.2024).
  • Im Zusammenhang mit der Investitionsprämie wurde u.a. der Begünstigungszeitraum verschoben. Dieser beginnt am 01.03.2024 und endet vor dem 01.01.2030.
  • Zudem soll die Grenze für den Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter angepasst werden, von dann > € 250 bis max. € 5.000; zudem soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden (i.H.v. 25%, aber max. das 2,5-Fache der linearen Abschreibung bei Anschaffung/Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025.
  • Einführung einer gesetzlichen Freigrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG, auf Antrag kann davon abgesehen werden, d.h. Verluste können grds. geltend gemacht werden.
  • Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG soll zukünftig nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
  • Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das FA, Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei Anwendung von DBA, Anwendung des § 36a EStG bei Dividendenbezug über eine ausländische Betriebsstätte, digitales Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung und Folgeänderungen im LSt-Abzugsverfahren, Besteuerung von Tätigkeit im ausländischen Homeoffice u.a., wenn nach DBA DEU ein Besteuerungsrecht zusteht, Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre, Internationale Risikobewertungsverfahren, Streichung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (doppelte Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft).

Zu guter Letzt

Diese Gesetzesänderungen wären in Kraft getreten, wenn der Bundesrat dem Gesetz am 24.11.2023 zugestimmt hätte. Da das Gesetz nun an den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde, werden sich wohl weitere Anpassungen ergeben. Es bleibt spannend.

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