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23.12.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesrat billigt Entlastung für Betriebsrenten

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©JulianCM/fotolia.com

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten von der sog. Doppelverbeitragung gebilligt. Daher kann das Gesetz wie geplant zum 01.01.2020 in Kraft treten – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Das Gesetz führt einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159,25 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen daher erst ab einer höheren Betriebsrente an. Der neue Freibetrag verändert sich künftig jährlich mit der Lohnentwicklung.

Freibetrag statt Freigrenze

Bislang gibt es lediglich eine sog. Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben gänzlich beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen.

Unterschiedliche Auswirkungen für Betriebsrenten

Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner sollen davon profitieren.

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten brauchen ab dem kommenden Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere reduziert sich der Beitragssatz: Rund 60 % der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen, aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrags leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, erfährt nach Angaben der Bundesregierung eine Entlastung um 300 Euro jährlich.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro

Die Koalition rechnet mit Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro jährlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie werden 2020 komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Von 2021 bis 2023 werden die fehlenden Beträge noch teilweise aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt und stufenweise zurückgeführt. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe selbst tragen.

(Bundesrat vom 20.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


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