• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesrat billigt Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

25.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesrat billigt Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Beitrag mit Bild

Zu Beginn der heutigen Sitzung stimmten die Länder über die Neuregelungen von Leiharbeit und Werkverträgen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. Damit erhalten rund eine Million Beschäftigte in der Leiharbeit in Deutschland bessere Rechte.

Ab April nächsten Jahres gilt eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter. Sie müssen dann nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen. Außer die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.

Es gilt Equal Pay

Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.

Kein Einsatz als Streikbrecher

Der Einsatz von Leiharbeitnehmer als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.

Missbrauch von Werkverträgen verhindern

Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. April 2017 in Kraft treten.

(Bundesrat vom 25.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


16.09.2025

Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Die Wechselbereitschaft unter Beschäftigten ist so hoch wie nie; vor allem junge Talente fordern mehr Gehalt und eine Unternehmenskultur, die zum Bleiben motiviert.

weiterlesen
Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


15.09.2025

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Einer Stiftung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden, wenn sie ihre gemeinnützigen Ziele wirtschaftlich nicht mehr erfüllen kann.

weiterlesen
Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank