• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundeskabinett verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz

04.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundeskabinett verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz

Beitrag mit Bild

©everythingpossible/123rtf.com

Das Bundeskabinett hat am 03.03.2021 den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz schafft Rechtsklarheit für die Wirtschaft und stärkt die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen.

Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.

Sorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2023

Das Sorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2.900 Unternehmen). Durch das Gesetz haben in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe die Pflicht, ihrer Verantwortung in der Lieferkette nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

Umfang der Verantwortung in der Lieferkette

Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, sind zu analysieren und zu adressieren, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.

Stärkung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen

Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen (Prozessstandschaft).

Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle

Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Sie wird entsprechend mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

(BMWi vom 03.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Picture-Factory/fotolia.com


16.02.2026

Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

Obwohl Fasching vielerorts gefeiert wird, gelten arbeitsrechtlich reguläre Arbeitstage mit allen Pflichten zu Arbeitszeit, Urlaub, Kleidungsvorgaben und Alkoholverbot.

weiterlesen
Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


16.02.2026

Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt, dass komplexe gesellschaftsrechtliche Strukturen steuerlich nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden.

weiterlesen
Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)