• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

19.09.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Zusammen mit dem Rentenpaket II soll es dafür sorgen, dass Menschen im Alter gut abgesichert sind.

Beitrag mit Bild

©contrastwerkstatt/fotolia.com

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausbauen und für mehr Beschäftigte zugänglich machen – insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Mehr und bessere Betriebsrenten

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.

Wichtige Änderungen im Überblick

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern:

  • Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
  • Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen; das schafft Planungssicherheit.
  • Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.

BMAS vom 18.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Waldbach/fotolia.com


02.12.2025

Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


01.12.2025

Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG.

weiterlesen
Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


01.12.2025

Bilanzkontrolle 2026: Das sind die Schwerpunkte der BaFin

Die BaFin wird in den Lageberichten 2025 schwerpunktmäßig prüfen, wie Unternehmen auf die Folgen von makroökonomischen Veränderungen eingehen.

weiterlesen
Bilanzkontrolle 2026: Das sind die Schwerpunkte der BaFin

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank