Mehr Rechtssicherheit für Stiftungen und Stifter durch bundeseinheitliche Regelungen: Das Bundeskabinett hat am 03.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.
„Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das zivilrechtliche Stiftungsrecht geprägt durch ein Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Die Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen sind zwar vielfach ähnlich, hinsichtlich zentraler Vorschriften gibt es jedoch größere Unterschiede. Dies führt auch zu Unterschieden in der Stiftungspraxis der Länder. Für Stiftungen und Stifter führt dieser Rechtszustand zu Rechtsunsicherheit und häufig auch zu Unverständnis bezüglich der uneinheitlichen Regelungen und unterschiedlichen Stiftungspraxis in den Ländern“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.
Stiftungsrecht im BGB
Der Regierungsentwurf will das Recht für die privatrechtlichen Stiftungen stärker vereinheitlichen. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung sind ebenfalls enthalten. „Damit künftig für alle Stiftungen dasselbe Zivilrecht gilt und dieses für Stiftungen und Stifter einfacher zugänglich und verständlich ist, soll es künftig abschließend bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden – ein wichtiger Schritt für die mehr als 23.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland“, so Lambrecht weiter.
Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts als Grundstein
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002 vereinheitlichte bereits die Voraussetzungen für die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung. Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts soll nun auch das übrige Stiftungszivilrecht abschließend bundesrechtlich regeln. Zu diesem Zweck erfolgt die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB auf der Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht.
Neuregelungen bei Satzungsänderungen und Auflösung
Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts werden insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung neu geregelt. Ewigkeitsstiftungen, die ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestalten können. Wenn der Stiftungszweck durch diese Maßnahmen nicht dauernd und nachhaltig erfüllbar ist, können die Stiftungen aufgelöst oder aufgehoben werden.
Zudem wird ein Verfahren geschaffen, durch das Stiftungen ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit andern Stiftungen zusammengelegt werden können. Für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen gibt es künftig ein Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung. Dieses führt das Bundesamt für Justiz. Das Register erhöht die Transparenz über Stiftungen und erleichtert den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.
(BMJV vom 03.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)