I. Änderungen im Einkommensteuerrecht
1. Gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Bislang existierte keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, wie ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück steuerlich auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufzuteilen ist. Maßgeblich war insoweit im Wesentlichen die Rspr. des BFH, wonach grds. die vertragliche Aufteilung zu respektieren ist, sofern sie nicht die realen Wertverhältnisse verfehlt. Mit dem neu einzuführenden § 6f EStG-E soll diese Rspr. kodifiziert werden: Die vertragliche Kaufpreisaufteilung bleibt maßgeblich, sofern sie vorliegt, die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint. Andernfalls hat die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude unter Berücksichtigung anerkannter Bewertungsgrundsätze (Immobilienwertermittlungsverordnung) zu erfolgen, wobei der Gebäudewertanteil nicht weniger als 0 € betragen darf. Zur Vereinfachung der Anwendung kann das BMF im Einvernehmen mit den Ländern eine Arbeitshilfe veröffentlichen, von der unter bestimmten Voraussetzungen u.a. mittels Gutachten abgewichen werden kann.
Die Neuregelung soll erstmals für Anschaffungen gelten, die auf einem nach Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichgestellten Rechtsakt beruhen.
2. Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Mit einer Klarstellung in § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E soll die bisherige Verwaltungspraxis zur Ermittlung des für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge maßgebenden Grundlohns gesetzlich verankert werden, wonach es sich bei dem Grundlohn um den steuerpflichtigen und nicht um den nach § 40 EStG pauschal besteuerten laufenden Arbeitslohn zzgl. der laufenden steuerfreien Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge handelt.
Die Neuregelung soll erstmals für den Vz. 2027 Anwendung finden bzw. auf Arbeitslohn, der nach dem 31.12.2026 gezahlt wird.
3. Erste Tätigkeitsstätte im Inland
Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland soll der Referenzzeitraum, ab dem regelmäßig von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, von 48 auf 24 Monate verkürzt werden, während er für Auslandssachverhalte bei 48 Monaten bleibt (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E), was dazu führt, dass künftig in Inlandssachverhalten zu einem früheren Zeitpunkt weniger Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Neuregelung ist erstmals auf Zuordnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt worden sind, ist § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
4. Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung
Der Abschluss des Lohnkontos soll künftig gesetzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Zugleich wird die bereits bestehende Pflicht zur Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Daten ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen. Sowohl diese Korrekturen als auch Änderungen des LSt-Abzugs sollen künftig spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres vorgenommen werden können. Dies verlängert den bislang bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung bestehenden Änderungszeitraum entsprechend.
Zudem soll der Katalog der Angaben, die im Rahmen der Übermittlung der LSt-Bescheinigung durch den Arbeitgeber an das FA zu übermitteln sind, erweitert bzw. sollen bereits zu übermittelnde Daten tiefer aufgegliedert werden, um Rückfragen im Veranlagungsverfahren zu reduzieren.
Die Neuregelungen sollen erstmals für den Vz. 2029 Anwendung finden.
Ferner soll ergänzend der elektronische Datenzugriff ab dem Vz. 2027 auch für die LSt-Nachschau eingeführt werden.
5. Kapitalertragsteuer
Mit dem JStG 2026 soll das Freistellungsverfahren eingeschränkt werden. Nach § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E soll die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung künftig ausgeschlossen sein, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Anteilseigner eine Beteiligung von mindestens 10% hält und Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erzielt. Die Entlastung von der KapESt soll in diesen Fällen nicht mehr im Freistellungs-, sondern ausschließlich im Erstattungsverfahren erfolgen, da sich das Freistellungsverfahren bei diesen Fallkonstellationen als besonders fehleranfällig erwiesen hat. Zudem soll die Neuregelung bestehende Missbrauchsmöglichkeiten beseitigen.
Die Neuregelung soll erstmals auf Kapitalerträge Anwendung finden, die dem beschränkt Stpfl. nach dem 31.12.2026 zufließen. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen für Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG verlieren spätestens zum 31.12.2026 ihre Wirkung.
II. Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Eine der grundlegendsten Neuerungen des JStG 2026 betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. So soll § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt werden, wonach die Rechtsfolgen der Organschaft nicht mehr automatisch, sondern erst mit einer Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde und nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Ein Widerruf mit zukünftiger Wirkung ist sowohl für die ganze Organschaft als auch für einzelne Organgesellschaften vorgesehen. Die bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen sollen beibehalten werden. Sollten die Eingliederungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist dies durch den Organträger unverzüglich der Finanzbehörde anzuzeigen. Für den Fall fehlerhaft angenommener Organschaften sieht der Entwurf zudem Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen vor.
Eine Erklärung kann ab dem 01.07.2029 mit Wirkung zum 01.01.2030 abgegeben werden.
III. Änderungen in der Abgabenordnung
1. Elektronische Bekanntgabe als Regelfall
Mit dem JStG 2026 soll die elektronische Bekanntgabe auf einen erweiterten Anwendungsbereich erstreckt werden – das ist eine konsequente Weiterentwicklung der zuletzt bereits zum 01.01.2026 (z.T. mit Anwendung ab 01.01.2027) eingeführten Neuregelung, die erstmals auf eine Einwilligung des Steuerpflichtigen zur elektronischen Bekanntgabe verzichtete (siehe dazu das BMF-Schreiben vom 13.08.2026): Ab dem 01.01.2027 soll sie unabhängig von der Art der Erklärungsabgabe zum Regelfall werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO-E). Voraussetzung ist künftig ein aktives Nutzerkonto des Stpfl. bei der Finanzverwaltung (ELSTER) oder – für die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten – eine elektronisch angezeigte Empfangsvollmacht. Erfasst werden nunmehr auch Empfangsbevollmächtigte i.S.d. § 80 Abs. 1 AO, nicht mehr nur Personen i.S.d. § 80 Abs. 2 AO. Wünscht der Stpfl. oder sein Bevollmächtigter trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen weiterhin die postalische Bekanntgabe, ist dies künftig ausschließlich elektronisch und nur noch insgesamt – d.h. bis auf Widerruf für sämtliche Verwaltungsakte – zu beantragen. Die bisherige Möglichkeit eines einmaligen Antrags auf postalische Bekanntgabe entfällt (§ 122a Abs. 2 AO-E).
Ein Verwaltungsakt ist nach der Neuregelung auch dann wirksam bekanntgegeben, wenn sich die Art der Bekanntgabe objektiv als unrichtig herausstellt (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AO-E). Etwaige Form- und Verfahrensfehler bei der Bekanntgabe führen grds. nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 125 Abs. 3 Nr. 5 und 6 AO-E).
Die Neuregelung soll erstmals für Verwaltungsakte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden. Anträge auf postalische Bekanntgabe für nach dem 31.12.2026 bekanntzugebende Verwaltungsakte sind zwingend elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu stellen.
2. Anhebung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung
Insb. angesichts des gestiegenen Basiszinssatzes ergibt sich im Zuge des JStG 2026 Anpassungsbedarf: Der Zinssatz soll für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2027 auf 0,3% monatlich, also 3,6% jährlich, angehoben werden (§ 238 Abs. 1a Nr. 3 AO-E).
3. Weitere verfahrensrechtliche Anpassungen
AdV bei Realsteuern: Künftig sollen durch einen neuen Verweis auf insb. § 361 Abs. 2 Satz 4 AO in § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO-E die diesbezüglichen Vorschriften über die AdV für Steuerbescheide mit Beschränkung auf den Unterschiedsbetrag auf Realsteuern entsprechende Anwendung finden. Die AdV bei Realsteuern soll für Gemeinden dadurch künftig auf die festgesetzte Steuer abzüglich bereits geleisteter Vorauszahlungen begrenzt werden können.
Klarstellung beim Steuergeheimnis: Das JStG 2026 sieht zudem einige technische Änderungen bzw. Klarstellungen beim Steuergeheimnis vor, z.B. die Offenbarungsbefugnis im Rahmen von Rechnungsprüfungsverfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 1c AO-E).
Zuständigkeitsfestschreibung: § 26 Satz 3 AO-E soll künftig einen missbräuchlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzverwaltung verhindern, wenn die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit absehbar ist. Bereits das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine bevorstehende Betriebsbeendigung – etwa im Fall sog. Firmenbestattungen – genügt, um eine Zuständigkeitsfestschreibung zu erreichen. Während einer laufenden Zuständigkeitsklärung soll das bisher zuständige FA zuständig bleiben, um Bearbeitungsstillstand zu vermeiden (§ 28 Satz 2 AO-E).
Konkrete Ermessensausübung bei Verspätungszuschlägen: Eine Änderung in § 152 Abs. 4 AO-E soll die Ermessensausübung der Finanzverwaltung für Verspätungszuschläge konkretisieren: Bei mehreren Erklärungspflichtigen soll der Verspätungszuschlag vorrangig gegenüber demjenigen festgesetzt werden, gegen den auch die Steuer festgesetzt wird. Bei Zusammenveranlagungen ist er zwingend gegenüber allen Beteiligten festzusetzen.
Gesamtfallüberprüfung von Einsprüchen und Zurückweisung per Allgemeinverfügung: Im Einspruchsverfahren soll die bisher dem Wortlaut („hat“) nach bestehende Pflicht der Finanzverwaltung zur Gesamtfallüberprüfung durch ein entsprechendes Recht („ist berechtigt“) ersetzt werden, das keiner Begründung bedarf (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO-E). Hierbei soll es sich lt. der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Änderung unter Berücksichtigung der Rspr. handeln. In der Literatur war eine solche Änderung angesichts der praktisch häufig überlasteten Einspruchsstellen und der als unrealistisch angesehenen vollumfänglichen Prüfungspflicht gefordert worden. Darüber hinaus soll mit § 367 Abs. 2c AO-E eine vollumfängliche Zurückweisung anhängiger Einsprüche durch Allgemeinverfügung ermöglicht werden, sofern diese ausschließlich bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen (EuGH, BVerfG, BFH) betreffen und ihnen nach dem Ausgang dieser Verfahren nicht abgeholfen werden kann. Bislang war lediglich eine teilweise Zurückweisung per Allgemeinverfügung möglich, sodass i.Ü. regelmäßig noch eine Teileinspruchsentscheidung ergehen musste.
Befolgungspflichten beim Country-by-Country-Reporting: Schließlich wird in einem neuen § 138a Abs. 8 AO-E eine Anzeige- und Richtigstellungspflicht für länderbezogene Berichte (Country-by-Country-Reporting) eingeführt, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden soll. Die Korrekturpflicht ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Nicht in den RegE des JStG 2026 übernommen wurde dagegen insb. das im RefE noch enthaltene Digitalisierungsvorhaben zum Einsatz von KI-Systemen im Besteuerungsverfahren nach § 29c Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO-E.
IV. Fazit und Ausblick
Das JStG 2026 folgt dem gewohnten Muster mit einer Vielzahl technischer Einzelanpassungen, denen im Detail jedoch erhebliche praktische Bedeutung zukommt – von der Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft über die Digitalisierung der Bekanntgabe bis zur Anhebung der Vollverzinsung. Da das parlamentarische Verfahren nach derzeitiger Planung erst Ende 2026 abgeschlossen werden soll, sind im weiteren Gesetzgebungsprozess noch Änderungen am Entwurf möglich.
Flankiert wird der RegE des JStG 2026 von einem offenen Streit zwischen Union und SPD, ausgelöst durch ein geleaktes Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Arbeitstitel), das während der „Frühkoordinierung“ in die Öffentlichkeit gelangte. Das BMF hat angekündigt, kleinere, politisch umstrittene Einzelmaßnahmen in ein gesondertes Gesetz (wie bspw. das Einkommensteuerreformgesetz 2027) auszulagern und nicht – wie üblich – in das JStG aufzunehmen. Teile der Union halten diese im Sommer vereinbarten Steuerentlastungen für unzureichend. Hintergrund ist u.a., dass der Abbau der kalten Progression nach den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler ab 2027 nicht mehr im bisherigen Umfang fortgeführt wird, sodass Entlastungen aus einem höheren Grundfreibetrag und einer moderaten Tarifanpassung durch die gleichzeitig verschärfte Reichensteuer weitgehend kompensiert werden. Eine ursprünglich ebenfalls vorgesehene Absenkung des Freibetrags für Vereine soll dem Vernehmen nach zurückgenommen werden.
Für die Praxis bleibt daher abzuwarten, in welchem Umfang der RegE des JStG 2026 das parlamentarische Verfahren unverändert durchläuft.

