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02.11.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Bundeskabinett beschließt Arbeitsstättenverordnung

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Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, diese werden nun in der neuen Arbeitsstättenverordnung festgelegt.

Das Bundeskabinett hat heute, am 02.11.0216 zum Schutz und zur Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz eine novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen.

Mit der Verordnung sollen Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst werden. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sollen in die neue Verordnung integriert werden; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Die Vorgaben und Regelungen sollen dazu dienen, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten (auch auf Baustellen) sicherzustellen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten.

Klare Regelungen für Telearbeitsplätze

Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit sollen rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt werden. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Mit der Regelung soll gleichzeitig klargestellt werden, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.

Arbeitsschutz-Unterweisung

Durch die Arbeitsschutz-Unterweisung sollen die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten werden, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Pflicht zu einer solchen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge).

Umgang mit psychischen Belastungen

Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten werde dies jetzt konkretisiert und betreffe z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Nach dem Kabinettbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

(BMAS, PM Nr. 51/2016 vom 02.11.2016 / Viola C. Didier)


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