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26.11.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Bundesanzeiger: Fristablauf für Offenlegungspflicht am 31.12.2019

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©Sashkin/fotolia.com

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen. Wird der Offenlegungspflicht nicht nachgekommen und die Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz  (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

In einer Pressemitteilung des BfJ vom 25.11.2019 gibt BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe umfangreiche Antworten auf die wichtigsten Fragen. Er beantwortet beispielsweise, für welche Unternehmen die Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 ablaufen wird. Offenlegungspflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH und die Aktiengesellschaft. Hinzu kommen Personenhandelsgesellschaften, für die keine natürliche Person persönlich haftet; das klassische Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG.

Außerdem bestehen Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften sowie – nach dem Publizitätsgesetz – für bestimmte, besonders große Unternehmen. Unabhängig von der Rechtsform müssen bestimmte Energieversorgungsunternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen offenlegen.

Welche Unterlagen sind offenzulegen?

Das hängt laut Friehe zunächst von der Größe des Unternehmens ab. Die Größe wird durch die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt. In verschiedenen Fällen sind mehr Unterlagen als nur der Jahresabschluss offenzulegen. Kleine Gesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang veröffentlichen lassen. Kleinstgesellschaften müssen sogar nur die Bilanz offenlegen und haben die Möglichkeit, sie zu hinterlegen. Wichtig ist, dass der festgestellte beziehungsweise der gebilligte Jahresabschluss eingereicht wird. Andernfalls ist die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Was droht bei Missachtung der Offenlegungspflicht?

Gegen offenlegungssäumige Unternehmen leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird hierbei schriftlich aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist seine offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von regelmäßig 2.500 Euro angedroht. Sofern das Unternehmen den Aufforderungen nicht entspricht, setzt das BfJ das angedrohte Ordnungsgeld fest. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit droht zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht.

Vermieden werden kann ein Ordnungsgeld nur durch Offenlegung spätestens innerhalb der Nachfrist. Eine generelle Befreiung gibt es nicht. Auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei unwesentlichen Überschreitungen der Nachfrist wird das Ordnungsgeld jedoch deutlich geringer festgesetzt.

(WPK vom 25.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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