22.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Bürokratieabbau im Steuerrecht

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Profitieren Steuerpflichtige vom Bürokratieabbau? Die erwartete Entlastung für die Wirtschaft beläuft sich auf rund 358,2 Mio. Euro pro Jahr. Mehrheitlich sollen davon die 3,6 Mio. kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) profitieren.

Der Gesetzgeber versucht auf die Bürokratie-Bremse zu treten. Das Bundeswirtschaftsministerium sieht vor allem Potenzial zum Bürokratieabbau im Steuerrecht. In seinem Referentenentwurf zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sieht es zum Bürokratieabbau eine Reihe von Maßnahmen vor.

Es ist vorgesehen, die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine zu lockern. Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, können vernichtet werden. Besonderen Nutzen haben aus Sicht des DStV davon Einnahmenüberschussrechner, bei denen Lieferscheine als empfangene oder abgesandte Handelsbriefe qualifiziert werden. Solche Lieferscheine brauchen nicht mehr aufbewahrt zu werden. Nur wenig Entlastung dürfte die geplante Neuerung für Bilanzierende bringen. Bei ihnen fungieren Lieferscheine häufig als Buchungsbelege, welche von der Erleichterung nicht umfasst sind. Die Änderung soll rückwirkend für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist.

Angehobene Lohngrenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Vorgesehen ist, die Grenzen für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro anzuheben. Dies entlastet insbesondere Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern. In diesen Fällen sind künftig anstelle der 12 monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch 4 vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln.

Mehr Umsatz und trotzdem Kleinunternehmer

Bislang können Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie im vorangegangen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Nun soll im Zuge einer Inflationsanpassung diese Grenze auf 20.000 Euro angehoben werden. Der DStV begrüßt, dass dadurch mehr Unternehmer die Vorzüge erleichterter umsatzsteuerlicher Pflichten genießen und damit von Bürokratie entlastet werden. Kleinunternehmer müssen beispielsweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Vormonats legalisiert

Statt einer Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge im laufenden Monat sollen die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats zugrunde gelegt werden. Bisher war diese Methode nur ausnahmsweise für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig. Sie wurde aber vielfach auch von anderen Unternehmen praktiziert.

Unkomplizierter zum Vorsteuerabzug bei Rechnungen bis 200 Euro

Für Empfänger von Kleinbetragsrechnungen soll künftig die zeitaufwendige Prüfung der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs bis zu einem Betrag von 200 Euro entfallen. Die aktuelle Grenze beträgt seit 2007 unverändert 150 Euro. Die Erhöhung erfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung, um die kumulierten Inflationsraten auszugleichen.

(DStV, PM vom 20.07.2016/ Viola C. Didier)


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