Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lobt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verlustvortrag von Kapitalgesellschaften. Darin erklärten die Karlsruher Richter den § 8c Satz 1 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1) KStG zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften als nicht mit der Verfassung vereinbar.
§ 8c Satz 1 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1) KStG regelt die steuerliche Behandlung von Unternehmensbeteiligungen. So entfällt der Verlustvortrag beim Anteilseignerwechsel einer Kapitalgesellschaft anteilig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen wurden.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) verstoße die Regelung zur Einschränkung des Verlustabzugs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung stelle einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft sich durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert.
Untauglich zur Steuervermeidung von Konzernen
„Der Beschluss ist sehr erfreulich. Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt. Die bisherige Regelung war aus unserer Sicht nicht zielführend, da sie sich nicht gegen die Steuervermeidung von Konzernen richtete, sondern ganz pauschal den Verlustabzug einschränkte“, so BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger.
(BStBK, PM vom 17.05.2017/ Viola C. Didier)