• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BStBK: Harsche Kritik an Meldepflicht für Steuergestaltungsmodelle

10.03.2017

Meldung, Steuerrecht

BStBK: Harsche Kritik an Meldepflicht für Steuergestaltungsmodelle

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt die aktuell diskutierten Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, denn sie gehen mit einem erheblichen Bürokratieaufwand einher und behindern das grundsätzliche Recht auf Steuergestaltung.

Im Zuge der internationalen Aktivitäten im Kampf gegen Steuervermeidung erfreuen sich Pläne zur Einführung von Anzeigepflichten in Deutschland aktuell großer Beliebtheit. Nachdem sich die Länderfinanzminister auf ihre gesetzliche Verankerung geeinigt hatten, soll bis Ende März 2017 ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Ziel ist es, legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen möglichst frühzeitig zu erkennen, um diesen effektiv entgegenwirken zu können. Damit soll der gleichmäßige Steuervollzug sichergestellt werden.

BStBK lehnt Anzeigepflicht ab

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sieht dieses Vorhaben kritisch. „Der Staat darf Steuerpflichtige und ihre Berater nicht generell dazu zwingen, geplante – und legale – Steuergestaltungen anzuzeigen“, warnt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger. „Steuergestaltung ist grundsätzlich legal und legitim.“ Die BStBK lehnt eine Anzeigepflicht ab, die als Nebenziel die Abschreckung von Steuergestaltungen bezweckt. Dafür besteht laut BStBK keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Denn auch das Bundesverfassungsgericht stelle es jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss.

Kritik: Unzumutbarer Bürokratieaufwand

Riedlinger warnt: „Die geplante Anzeigepflicht ist unverhältnismäßig. Denn hiernach müssten eine Menge von alltäglichen Sachverhalten bei der Finanzverwaltung angezeigt werden. Ein nicht zumutbarer Bürokratieaufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung wären die Folge.“ Gibt es jenseits des gesetzlich festgelegten Rahmens Spielräume, in denen Steuerpflichtige ihre Gestaltungsfreiheit übermäßig ausnutzen, so sei es laut Riedlinger Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücken zu schließen. Steuerpflichtigen und ihren Beratern könne das nicht aufgebürdet werden.

Forderung: Keine rückwirkende Sanktionierung

An den Gesetzgeber adressiert Riedlinger schließlich drei zentrale Forderungen: „Erstens: Steuerpflichtige und ihre Berater dürfen nicht generell unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Ein eventueller Gesetzentwurf muss behutsam formuliert werden. Sonst wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Zweitens: Steuerpflichtige müssen einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft innerhalb einer festen Frist erhalten. Drittens: Legale Steuergestaltungen dürfen nicht rückwirkend sanktioniert werden.“

(BStBK, PM vom 08.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


30.05.2025

PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Eine GmbH darf den Vorsteuerabzug für Investitionsgüter wie einen PKW geltend machen, wenn dieser unternehmerisch genutzt wird – selbst bei formalen Unschärfen.

weiterlesen
PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Meldung

Der Betrieb


30.05.2025

EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

EFRAG bietet mit dem neuen Unterstützungspaket Tools für KMU, um freiwillige Nachhaltigkeitsberichte nach dem VSME-Standard zu erstellen.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

Der Betrieb


28.05.2025

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Trotz grundsätzlicher Offenheit für klimabezogene Haftungsfragen entschied das OLG Hamm mangels konkreter Gefährdung gegen den Kläger.

weiterlesen
Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank