Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt die aktuell diskutierten Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, denn sie gehen mit einem erheblichen Bürokratieaufwand einher und behindern das grundsätzliche Recht auf Steuergestaltung.
Im Zuge der internationalen Aktivitäten im Kampf gegen Steuervermeidung erfreuen sich Pläne zur Einführung von Anzeigepflichten in Deutschland aktuell großer Beliebtheit. Nachdem sich die Länderfinanzminister auf ihre gesetzliche Verankerung geeinigt hatten, soll bis Ende März 2017 ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Ziel ist es, legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen möglichst frühzeitig zu erkennen, um diesen effektiv entgegenwirken zu können. Damit soll der gleichmäßige Steuervollzug sichergestellt werden.
BStBK lehnt Anzeigepflicht ab
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sieht dieses Vorhaben kritisch. „Der Staat darf Steuerpflichtige und ihre Berater nicht generell dazu zwingen, geplante – und legale – Steuergestaltungen anzuzeigen“, warnt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger. „Steuergestaltung ist grundsätzlich legal und legitim.“ Die BStBK lehnt eine Anzeigepflicht ab, die als Nebenziel die Abschreckung von Steuergestaltungen bezweckt. Dafür besteht laut BStBK keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Denn auch das Bundesverfassungsgericht stelle es jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss.
Kritik: Unzumutbarer Bürokratieaufwand
Riedlinger warnt: „Die geplante Anzeigepflicht ist unverhältnismäßig. Denn hiernach müssten eine Menge von alltäglichen Sachverhalten bei der Finanzverwaltung angezeigt werden. Ein nicht zumutbarer Bürokratieaufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung wären die Folge.“ Gibt es jenseits des gesetzlich festgelegten Rahmens Spielräume, in denen Steuerpflichtige ihre Gestaltungsfreiheit übermäßig ausnutzen, so sei es laut Riedlinger Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücken zu schließen. Steuerpflichtigen und ihren Beratern könne das nicht aufgebürdet werden.
Forderung: Keine rückwirkende Sanktionierung
An den Gesetzgeber adressiert Riedlinger schließlich drei zentrale Forderungen: „Erstens: Steuerpflichtige und ihre Berater dürfen nicht generell unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Ein eventueller Gesetzentwurf muss behutsam formuliert werden. Sonst wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Zweitens: Steuerpflichtige müssen einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft innerhalb einer festen Frist erhalten. Drittens: Legale Steuergestaltungen dürfen nicht rückwirkend sanktioniert werden.“
(BStBK, PM vom 08.03.2017/ Viola C. Didier)