11.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

BSG zu Unzulässigkeit der Container-Signatur

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Die Container-Signatur im elektronischen Rechtsverkehr ist seit dem 01.01.2018 unzulässig. Unter Umständen kann dennoch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, erklärt das Bundessozialgericht.

Verwendet ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 01.01.2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat das Bundessozialgericht am 09.05.2018 in einem Beschlussverfahren entschieden (B 12 KR 26/18 B).

Container-Signatur adieu!

Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem 01.01.2018 nicht den Anforderungen nach § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ERVV.

Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke

Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke. Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig „zur Bearbeitung geeignet“ sind.

(BSG, PM vom 09.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


08.11.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung setzt deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


08.11.2024

Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten.

weiterlesen
Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


07.11.2024

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtig und nach Selbstkosten zu bemessen sind.

weiterlesen
BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank