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26.08.2020

Arbeitsrecht, Meldung

BSG: Rückwirkende Befreiung auf dem Prüfstand

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©Marco2811/fotolia.com

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) lehnt weiterhin Anträge auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Syndikusrechtsanwälten ab, wenn vor April 2014 Grundbeiträge an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zeitgleich aber auch Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden. Jetzt muss das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) sind die Antragsteller nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB für Zeiten vor dem 01.04.2014 zu befreien, wenn „für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk“ gezahlt wurden. Die Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Baden-Württemberg sowie zahlreiche weitere Sozialgerichte stellen sich ebenfalls der Rechtspraxis der DRV entgegen. Nur das LSG Bayern schließt sich der Auffassung der DRV an. Nun befasst sich das BSG in Kürze mit diesen Fällen.

Zum Hintergrund

Das BSG hatte mit seinen Urteilen vom 03.04.2014 die ständige Rechtspraxis der DRV, Syndikusanwälte basierend auf der von ihr entwickelten „Vier-Kriterien-Theorie“ von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, beendet. Eine Befreiung war damit zunächst nicht mehr möglich.

Am 01.01.2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft. Die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt ist seither ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die neuen Regelungen sollen ermöglichen, Syndikusanwälte wie bisher von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Sie verbleiben somit in den anwaltlichen Versorgungswerken.  Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird.

Beschränkung der rückwirkenden Befreiung

Diese Rückwirkung ist grundsätzlich auf den 01.04.2014 beschränkt (§ 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI). Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 01.04.2014, wenn für diese Zeiten die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk erfolgte (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI).

In den hier zu behandelnden Fällen haben die Syndikusrechtsanwälte im Einklang mit der ständigen Rechtspraxis der DRV unter der alten Rechtslage vor dem 01.04.2014 einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt. Die DRV beschied die Fälle allerdings erst nach dem Urteil des BSG vom 03.04.2014 – negativ. Die Syndikusrechtsanwälte zahlten daraufhin für ihre Tätigkeit im Unternehmen mangels Befreiung Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und als Mitglieder der Rechtsanwaltskammern  zusätzlich den „Mindestbeitrag“  oder „Grundbeitrag“  für ihre „Nebentätigkeit“  als Rechtsanwalt an das Versorgungswerk.

Die DRV befreit die Antragsteller nunmehr nach neuer Rechtslage rückwirkend bis zum 01.04.2014, verweigerte aber die Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014. Die Zahlung des satzungsgemäßen Mindest- bzw. Grundbeitrags für die Nebentätigkeit sei keine Zahlung von „einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI.

BUJ: Wortlaut der Norm ist eindeutig

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen sind die Antragsteller nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB für Zeiten vor dem 01.04.2014 zu befreien, wenn „für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk“ gezahlt wurden. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Mindest- und Grundbeiträge sind solche „einkommensbezogenen Pflichtbeiträge“. Die Auslegung des LSG Bayern und der Bundesregierung ist laut BUJ durch keine der anerkannten, herkömmlichen Auslegungsmethoden gerechtfertigt. Sie steht zudem im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesverband der Unternehmensjuristen auf der Seite www.buj-verband.de

(BUJ vom 25.08.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


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