• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Britisches Steuersparmodell kann deutsche Abgaben nach sich ziehen

20.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Britisches Steuersparmodell kann deutsche Abgaben nach sich ziehen

Wer als Deutscher nach Großbritannien zieht und dort von steuerlichen Vorteilen profitiert, könnte in Deutschland eine unliebsame Überraschung erleben. Der BFH hat entschieden, dass die britische „Remittance Basis“-Besteuerung eine Vorzugsbehandlung darstellt – mit der Folge, dass Deutschland zusätzliche Steuern erheben darf.

Beitrag mit Bild

©tanaonte/fotolia.com

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf „remittance basis“), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 (IX R 37/21) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin zog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie dennoch mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das Finanzamt Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das Finanzamt meinte, die Klägerin würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen („remittet“) hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

BFH-Urteil: Günstige Besteuerung im Ausland hat ihren Preis

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf „remittance basis“ eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet („non-domiciled“) sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne – wie § 2 AStG voraussetzt – die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.


BFH vom 20.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©euthymia/fotolia.com


10.08.2026

BFH verschärft Regeln für Stiftungsspenden

Wer Stiftungsspenden über mehrere Jahre abziehen will, muss den Spendenvortrag bereits im Zuwendungsjahr sichern.

weiterlesen
BFH verschärft Regeln für Stiftungsspenden

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com


10.08.2026

ISA 330, 500 und 520: IAASB modernisiert Prüfungsnachweise

Der IAASB will Abschlussprüfungen risikoorientierter, technologieoffener und bei Prüfungsnachweisen verlässlicher ausgestalten.

weiterlesen
ISA 330, 500 und 520: IAASB modernisiert Prüfungsnachweise

Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht