26.11.2021

Steuerboard

Briefkastenfirmen

Es ist immer mal wieder von Briefkastenfirmen die Rede. So etwa bei den Pandora- oder Panama-Papers. Tatsächlich sind sie ein beliebtes Mittel von manchen Unternehmen, ihre Steuerzahlungen zu „gestalten“, was dann auch schon mal die Grenze zur Illegalität überschreiten kann. Briefkastenfirmen sind Gebilde, die rechtlich gesehen die Form eines Unternehmens haben, jedoch faktisch in der Regel keinen Geschäftsbetrieb verfolgen und stattdessen dem Zweck dienen, Vermögensgegenstände zu verwalten.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

Markus Hammer
Leiter Financial Services Tax & Legal bei PwC Deutschland

Prof. Dr. Andreas Suchanek
, HHL Leipzig Graduate School of Management

 

Komplexes Konstrukt: Briefkastenfirma

Nun sind Briefkastenfirmen – bislang – nicht verboten. Doch bereits die Bezeichnung als Briefkastenfirma lässt einen Sachverhalt in einem negativen Licht erscheinen. Im Leben der Mehrzahl der Menschen spielen Briefkastenfirmen keine Rolle und es fehlt oftmals die Vorstellungskraft, welche nachvollziehbaren (guten) Gründe es geben könnte, einen Vermögensgegenstand indirekt über eine dazwischengeschaltete „Struktur“ zu halten.

Nun ist juristisch niemand gezwungen, sein Vermögen einfach und transparent anzulegen. Auch gilt entsprechend Art. 49 AEUV die Niederlassungsfreiheit in der EU. Auch deshalb ist es rechtlich nicht einfach, Briefkastenfirmen zu verbieten. Die juristische Klärung, ob und unter welchen Bedingungen sie legal sind, wird vermutlich noch einige Zeit andauern. Doch aus ethischer Sicht lässt sich folgende Überlegung anstellen: Faktisch ist es wohl so, dass der weitaus größere Teil von Briefkastenfirmen illegalen oder illegitimen Zwecken dient, von der Steuerhinterziehung bis hin zur organisierten Kriminalität. Insofern ist es kein Zufall, dass der Begriff in der öffentlichen Diskussion stets einen Beigeschmack des (mindestens) Dubiosen hat. Daher muss ein Unternehmen, das eine Briefkastenfirma betreibt, mit Reputationsschäden rechnen, sofern diese Tatsache bekannt wird. Das setzt wiederum die Überlegung voraus, dass eine integre Firma nicht zu solchen Mitteln greift.

Gibt es Alternativen?

Nun mag das betreffende Unternehmen tatsächlich einen legalen, vielleicht auch legitimen Grund haben. Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder Geschäftsgeheimnisse schützen zu wollen können so legale wie legitime Gründe darstellen. Die Frage ist indes, ob es nicht auch eine bessere – und aus ethischer Sicht weniger dubiose – Alternative gibt, das jeweilige Anliegen zu verfolgen. Auch der Gesetzgeber ist gefordert seinen Rechtsrahmen immer wieder zu hinterfragen und lokale Durchführungswege zu präsentieren, die effektiv sind.

Für involvierte Banken könnte es eine sinnvolle Maßnahme der Selbstbegrenzung sein, solche „Geschäftsmodelle“ nicht zu unterstützen. Immerhin stehen gerade Banken seit einiger Zeit unter erheblichem Druck, ihren Ruf einer vertrauenswürdigen Institution, die sich der gesellschaftlichen Funktion ihres Geschäfts bewusst ist und dieser verantwortungsvoll nachkommt, nachvollziehbar zu kommunizieren.

Fazit

Unternehmen, die sich Integrität auf die Fahnen schreiben, sollten sich eventuell noch einmal überlegen, ob sie das Konstrukt einer Briefkastenfirma nutzen wollen. Denn letzteres könnte durchaus als „red flag“ wahrgenommen werden.

Weitere Autoreninformationen:


, , ,

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Anja Renz


17.12.2024

BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die zur Voraussetzung für Überstundenzuschläge macht, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) jedenfalls dann, wenn die Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

weiterlesen
BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


17.12.2024

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 sanktionsfrei

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 bis zum 01.04.2025 verschafft Unternehmen und Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.

weiterlesen
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 sanktionsfrei

Meldung

©jirsak/123rf.com


17.12.2024

Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Das OLG Köln untersagte einer Fluggesellschaft die Werbung mit „CO2-neutral reisen“, da die Kompensation nicht sofort, sondern erst später erfolgte.

weiterlesen
Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank