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30.10.2017

Meldung, Steuerrecht

Bridge ist kein „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie

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©dekanaryas/fotolia.com

Das Kartenspiel Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden, stellte der EuGH klar. Allerdings können die Mitgliedstaaten annehmen, dass Bridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt.

The English Bridge Union (EBU) ist eine nationale Organisation zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Dieses Kartenspiel ist eine Variante des Bridge-Spiels und wird auf nationaler und internationaler Ebene in Wettkämpfen gespielt, wobei jedes Paar nachfolgend dasselbe Blatt wie die Teilnehmer an den anderen Tischen spielt. Die Rangfolge wird so entsprechend den jeweiligen Ergebnissen erstellt.

Streit um Klassifizierung endet vor EuGH

Die EBU organisiert Duplicate-Bridge-Turniere und verlangt von den Spielern eine Teilnahmegebühr, um daran teilnehmen zu können. Sie führt auf diese Gebühren Mehrwertsteuer ab. Die EBU verlangte die Rückerstattung dieser Steuer gemäß der Mehrwertsteuer-Richtlinie. Sie ist der Auffassung, dass sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen müsse, die die Richtlinie bestimmten, in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen einräume. Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Vorschriften, nach denen bestimmte, „in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ von der Steuer befreit seien, voraussetzten, dass ein „Sport“ eine bedeutende körperliche Komponente enthalten müsse. Die EBU erhob gegen diese Entscheidung der Steuerverwaltung eine Klage, die abgewiesen wurde. Das mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste Upper Tribunal (Rechtsmittelgericht, Vereinigtes Königreich) führt aus, dass Duplicate-Bridge zwar hohe intellektuelle Fähigkeiten voraussetze, fragt aber den Gerichtshof, ob es sich dabei um einen „Sport“ im Sinne der Richtlinie handelt.

Begriff „Sport“ ist nach dem Sprachgebrauch zu bestimmen

In seinem Urteil vom 26.10.2017 (C-90/16) stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass er nicht dazu aufgerufen ist, die Bedeutung des Begriffs „Sport“ im Allgemeinen zu bestimmen, sondern diesen im Rahmen der Mehrwertsteuer-Richtlinie auszulegen. Er weist darauf hin, dass die Bedeutung des Begriffs „Sport“, da er in dieser Richtlinie nicht definiert wird, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden.

Kein Sport bei unbedeutender körperlicher Komponente

Da im Kontext der Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen eng auszulegen sind, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „Sport“ in der Richtlinie auf Tätigkeiten beschränkt ist, die dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sport“ entsprechen und die sich durch eine nicht unbedeutende körperliche Komponente auszeichnen. Duplicate-Bridge setzt zwar Logik, Gedächtnisvermögen und strategisches Denken voraus und kann der geistigen und körperlichen Gesundheit derer, die es regelmäßig spielen, förderlich sein, der Gerichtshof entscheidet aber, dass die Tatsache, dass eine Tätigkeit der körperlichen und geistigen Gesundheit förderlich ist, für sich allein genommen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung ist, dass diese Tätigkeit unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Richtlinie fällt. Der Umstand, dass eine der körperlichen und geistigen Gesundheit förderliche Tätigkeit in Wettkämpfen ausgetragen wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die sich durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente auszeichnet, nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie fällt.

Steuerbefreiung greift bei „kulturelle Dienstleistungen“

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass eine solche Auslegung nicht der Frage vorgreift, ob eine Tätigkeit, die eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente enthält, unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fallen könnte, wenn diese Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehört, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnimmt, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden kann.

(EuGH, PM vom 26.10.2017 / Viola C. Didier)


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