Der Austritt Großbritanniens aus der EU kann in verschiedenen Fällen zu steuerlichen Mehrbelastungen führen. Betroffen könnte etwa der Sonderausgabenabzug sein, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/2613) auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.
Am 23.06.2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs für einen Austritt aus der Europäischen Union („Brexit“). Am 29.03.2017 leitete die englische Premierministerin Theresa May den Austrittsprozess offiziell ein. Hiernach ist der formelle Austritt aus der Europäischen Union für März 2019 vorgesehen. Die durch den Brexit entstehenden steuerlichen Neuregelungen werden dementsprechend für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der gesamten EU von großer Bedeutung sein.
Wer ist betroffen?
Für in Deutschland lebende Steuerpflichtige könnte eventuell kein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten mehr möglich sein, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben. Betroffen sein können nach Angaben der Regierung auch auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Auch eine grenzüberschreitende Zusammenveranlagung von Ehepartnern beziehungsweise Lebenspartnern könnte nicht mehr möglich sein. Über die Zahl der Betroffenen hat die Regierung keine Erkenntnisse.
Doppelbesteuerungsabkommen lebt wieder auf
Die Bundesregierung verweist darauf, dass es zwischen Großbritannien und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Sofern die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens nach einem Brexit nicht mehr durch das EU-Recht oder andere formelle Gesetze modifiziert würden, „leben sie wieder auf und entfalten uneingeschränkt Wirkung“.
(Dt. Bundestag, hib vom 20.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)