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28.10.2019

Rechtsboard

Brexit – Staatsangehörigkeitsrechtliche Auswirkungen bei Einbürgerung

Der (möglicherweise unmittelbar) bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wirft vielfältige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. Während den arbeitsrechtlichen und arbeitsmigrationsrechtlichen Auswirkungen eine breite Aufmerksamkeit zuteil gekommen ist, sind die staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen bislang nicht hinreichend beleuchtet worden. Dem soll mit dem folgenden Beitrag Abhilfe geschaffen werden.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. Gunther Mävers
Maître en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Ausgangslage

Zunächst einmal ist als Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Annahme der britischen Staatsangehörigkeit für deutsche Staatsangehörige derzeit ohne weiteres möglich ist (entsprechendes gilt für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch britische Staatsbürger). Zwar bedarf grundsätzlich die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit einer dies erlaubenden Genehmigung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, die bei Bewilligung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erteilen. Dies ist aber dann nicht erforderlich, wenn es sich um die Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt. In der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz wird dies wie folgt gefasst:

„(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“

Dies ist indes vor dem Hintergrund des (möglicherweise) bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zukünftig ggf. nicht mehr so unproblematisch möglich. Zum einen ist im Verwaltungsverfahren maßgeblich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der Entscheidung. Dies bedeutet, dass die Antragstellung vor dem möglichen Austritt (zum nun 31. Oktober 2019) dem Antragsteller bei Anwendung der herkömmlichen Regelungen und Grundsätze des Verwaltungsrechts und der Anwendung des Rechts zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht weiterhelfen würde. Denn liegt der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Austritt, würde nicht mehr die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz – keine Beibehaltungsgenehmigung bei Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats -, sondern die Grundvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz greifen, wonach es der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bedarf. Eine solche Beibehaltungsgenehmigung könnte indes zum einen kaum rechtzeitig bis zum (möglichen) Austritt erteilt werden, da derzeit die Verfahrensdauer bei ca. .12 – 14 Monaten liegt und die Anzahl der Verfahren und damit die Verfahrensdauer eher noch zunehmen wird. Eine vorrangige Berücksichtigung der Antragsteller, welche die britische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, scheidet schließlich auch aus, da die Anträge strikt nach der Reihenfolge des Einganges zu bearbeiten sind und auch werden. Schließlich ist auch die Erteilung einer „vorsorglichen“ Beibehaltungsgenehmigung rechtlich ausgeschlossen.

Austrittsabkommen (“geregelter BREXIT”)

Zum anderen muss der (mögliche) Austritt aber natürlich auch in Bezug auf die möglichen Konsequenzen der damit grundsätzlich bei Annahme der britischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Beibehaltungsgenehmigung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt nicht, diese Konsequenz des Austritts mit sofortiger Wirkung Platz greifen zu lassen und hat insoweit mit dem „Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BREXIT-Übergangsgesetz)“ vom 27. März 2019 einen durchaus vernünftigen Kompromiss auch in Bezug auf diese Problematik geschaffen. Da der Entwurf des Austrittsabkommens einen Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des Austrittes bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, in der das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das Vereinigte Königreich anzuwenden ist, enthält das Gesetz auch eine Regelung zugunsten britischer und deutscher Staatsangehöriger, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in dem jeweils anderen Land stellen. Sie dürfen ihre britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt. In diesen Fällen wird unter bestimmten Bedingungen die doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen. Die dies regelnde Vorschrift des § 3 Brexit-Übergangsgesetz lautet im Wortlaut wie folgt:

„§ 3 Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger (1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass für den Fall eines vor Ablauf des Übergangszeitraums – d.h. bis zum 31. Dezember 2020 – gestellten Antrages auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich deutsche Staatsangehörige auch dann nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Entscheidung über den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.

Ungeregelter Brexit (“HARD BREXIT”)

Sofern ein ungeregelter Austritt Großbritanniens aus der EU nicht verhindert werden kann, ist ebenfalls Vorsorge getragen: Die Bundesregierung plant für diesen Fall eine Regelung zugunsten deutscher Einbürgerungsbewerber, die vor dem Austritt in Großbritannien einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit gestellt haben. Für den Fall eines ungeregelten Austritts sieht das „Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ vom 8. April 2019 in Artikel 3 Abs. 2 vor, dass deutsche Staatsangehörige, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung in Großbritannien gestellt haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit mit der Einschwörungszeremonie erst nach dem Austritt erfolgt. Die dies regelnde Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lautet im Wortlaut wie folgt:

Artikel 3 – Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Abs. 2 Satz des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts erfolgt.“

Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei einem ungeregelten Austritt für den Fall eines vor dem Austritt gestellten Antrages auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich deutsche Staatsangehörige dann nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Tag des Austritts erfolgt.

Zusammenfassung

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der deutsche Gesetzgeber sowohl für das Szenario eines geregelten Austritts mit Austrittsabkommen als auch für das Szenario eines ungeregelten Austritts in Bezug auf die Frage der Beibehaltungsgenehmigung durch Schaffung geeigneter Übergangsregelungen hinreichend Sorge getragen hat – die „BREXIT-preparedness“ im Staatsangehörigkeitsrecht ist gegeben.

Weitere Autoreninformationen:


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Anja Renz


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