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13.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Brexit: Handlungsoptionen für eine Sitzverlegung

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©Eisenhans/fotolia.com

Durch den bevorstehenden Brexit stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie der Sitz ihrer UK-Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden kann. Es gibt verschiedenen Optionen – doch welche ist die beste?

Der Ausgang der Verhandlungen zwischen EU und Vereinigtem Königreich ist nach wie vor völlig unklar. Ein „harter Brexit“, den Premierministerin May in ihrer Grundsatzrede im Januar 2017 ankündigte, würde ein vollständiges Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt bedeuten. Konzerne, die aus dem Vereinigten Königreich ihr Geschäft für Kontinentaleuropa mit einer Europa-Holding steuern, würde der Verlust des Zugangs zum Binnenmarkt hart treffen. Gleiches gilt für diejenigen Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die einen Großteil ihres Umsatzes in Kontinentaleuropa erwirtschaften. Dementsprechend befassen sich bereits einige dieser Unternehmen mit einer Verlegung ihres Sitzes in einen der verbleibenden Staaten der EU.

Ungewisse Zukunft von deutschen Ltd. und LLP

Doch auch andere Unternehmen müssen sich Gedanken hierüber machen: Britische Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland kamen zu Beginn der 2000er-Jahre in Mode. Die britische Limited ermöglichte es im Vergleich zu deutschen Gesellschaften, in einem einfacheren und kostengünstigeren Verfahren ohne Einzahlung eines Mindeststammkapitals von 25.000 € eine Kapitalgesellschaft mit voller Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu gründen. Zudem unterliegt die britische Ltd., genau wie deren große Schwestergesellschaft die Plc., nicht der deutschen unternehmerischen Mitbestimmung, was sie in einigen Fällen ebenfalls attraktiv gemacht hat. Für die LLP als britische Personengesellschaft sprach demgegenüber, insbesondere in den freien Berufen, die Möglichkeit umfassender Haftungsbeschränkung. Sollte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Wirtschaftsraum nach dem Brexit nicht beitreten und auch keine Sonderregelung für britische Gesellschaften getroffen werden, würde die Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter entfallen.

Mehr erfahren

Der Fachbeitrag „Brexit: Handlungsoptionen für eine Sitzverlegung aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland“ von RA Dr. Marcel Hagemann, eMBA und RA Reimund Marc von der Höh nimmt die Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs zum Anlass, die verschiedenen Varianten einer „Sitzverlegung“ aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland darzustellen. Zudem werden Vor- und Nachteile abgewägt. Sie finden den Beitrag im aktuellen DER BETRIEB vom 13.04.2017, Heft 15, Seite 830 – 834 sowie online unter DB1235641.


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