12.02.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Brexit: Änderungen für EU-Rechtsanwälte

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Großbritannien ist zum 01.02.2020 aus der EU ausgetreten und hat damit den Brexit vollzogen. Über die Folgen für Anwälte aus der Europäischen Union, die eine britische, nordirische oder walisische Berufsqualifikation erlangt haben, informiert die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

Die Europäische Kommission hat den Rat am 03.02.2020 damit beauftragt, die Verhandlungen zu einem Abkommen über eine künftige Partnerschaft mit Großbritannien zu beginnen. Für den Fall einer Nicht-Einigung hat das britische Justizministerium am 30.01.2020 Leitlinien zum Umgang mit Anwälten aus Nicht-EU-Staaten auf seiner offiziellen Homepage veröffentlicht.

Übergangsfrist nach dem Brexit bis 2021

Anwälte aus der Europäischen Union, die britische, nordirische oder walisische Berufsqualifikationen erlangt haben, können nach dem Ende der Übergangsperiode am 01.01.2021 weiter praktizieren, vorausgesetzt, sie haben einen „Transfer-Test“ bestanden oder sind nach dreijähriger Tätigkeit in Großbritannien entsprechend der Niederlassungsrichtlinie in den Berufsstand integriert (besondere Regeln gelten in Schottland).

Wer braucht eine erneute Zulassung?

EU-Rechtsanwälte, die unter ihrer Herkunftsbezeichnung im Vereinigten Königreich tätig sind, müssen sich erneut um eine Zulassung nach den Vorgaben für Drittstaatsangehörige bemühen. Ausnahmen gelten, falls sie sich als ausländischer Anwalt, der mit einem britischen Anwalt kooperiert, registrieren, unter Aufsicht eines britischen Anwalts praktizieren oder nicht-regulierten rechtlichen Tätigkeiten nachgehen.

Nach der Übergangsphase sollen „britische“ Anwälte unter die Regelung des § 206 BRAO fallen. Dafür plant das BMJV, eine Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem 01.01.2021 gelten soll.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.  

(BRAK vom 12.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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