09.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

BRAK zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Beitrag mit Bild

Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sollte gestärkt und Diskriminierung vermieden werden, verlangt die BRAK in ihrer Stellungnahme.

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in diesem Zusammenhang als erste Organisation einen Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht erarbeitet.

Nach dem Vorschlag der BRAK soll die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zulässig sein, wenn die Beteiligungsgesellschaft bzw. der Zusammenschluss den Anforderungen der im Sinne des Vorschlags reformierten BRAO genügt. Auch Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, sollen auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der §§ 59c ff. BRAO entspricht.

Ausweitung der §§ 59c ff. BRAO

Weiter wird vorgeschlagen, einige Vorschriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von „Nicht-Anwälten” und „Nicht-Sozietätsfähigen“ – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften, namentlich alle Personengesellschaften und alle hybriden Gesellschaftsformen (z. B. LLP), zu erstrecken. Damit werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in kohärenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaften zu übertragen.

Kommanditgesellschaft als Rechtsform für Anwälte

Schließlich wird angeregt, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zuzulassen, namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Dieser Vorschlag soll die Freizügigkeit für alle in der Europäischen Union tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleisten, auch soweit sie in ihrem Herkunftsstaat zulässigerweise die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft innehaben und nicht als Handelsgesellschaft gelten – z. B. in Österreich, Polen – und dadurch eine Inländerdiskriminierung vermeiden.

Klarstellungen im EuRAG

Im EuRAG sollte nach Auffassung der BRAK deutlich klargestellt werden, dass die §§ 59a, 59c ff. BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Die BRAK regt an, dass eine entsprechende Umsetzung der Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts parallel bei allen anderen sozietätsfähigen Berufen erfolgt.

(BRAK, PM vom 08.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©aaabbc/fotolia.com


21.07.2025

IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Besonders bei technischen Vorgaben wie dem Prüfungsvermerk oder dem ESEF-Format mahnt das IDW Nachbesserungen an, um unnötige Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

weiterlesen
IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Rechtsboard

Bettina Scharff


21.07.2025

BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Noch im September 2024 gab es im Referentenentwurf des BMAS für ein Bundestariftreuegesetz Ideen hinsichtlich eines digitalen betrieblichen Zugangsrechts von Gewerkschaften. Diese gesetzgeberischen Bestrebungen waren zur Erleichterung der Arbeitgeberseite nur von kurzer Dauer. Nun hat auch das BAG dafür gesorgt, dass Arbeitgeber erst einmal aufatmen können: In seinem Urteil vom 28.01.2025 (1 AZR 33/24) hat der 1. Senat des BAG einem digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen gezogen.

weiterlesen
BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


21.07.2025

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Das BVerfG stärkt das Vertrauen in einen fairen Zugang zur Justiz. Technische Hürden dürfen nicht zu einem Verlust von Rechtspositionen führen.

weiterlesen
beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank