09.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

BRAK zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht

Beitrag mit Bild

Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sollte gestärkt und Diskriminierung vermieden werden, verlangt die BRAK in ihrer Stellungnahme.

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in diesem Zusammenhang als erste Organisation einen Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht erarbeitet.

Nach dem Vorschlag der BRAK soll die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zulässig sein, wenn die Beteiligungsgesellschaft bzw. der Zusammenschluss den Anforderungen der im Sinne des Vorschlags reformierten BRAO genügt. Auch Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, sollen auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der §§ 59c ff. BRAO entspricht.

Ausweitung der §§ 59c ff. BRAO

Weiter wird vorgeschlagen, einige Vorschriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von „Nicht-Anwälten” und „Nicht-Sozietätsfähigen“ – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften, namentlich alle Personengesellschaften und alle hybriden Gesellschaftsformen (z. B. LLP), zu erstrecken. Damit werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in kohärenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaften zu übertragen.

Kommanditgesellschaft als Rechtsform für Anwälte

Schließlich wird angeregt, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zuzulassen, namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Dieser Vorschlag soll die Freizügigkeit für alle in der Europäischen Union tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleisten, auch soweit sie in ihrem Herkunftsstaat zulässigerweise die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft innehaben und nicht als Handelsgesellschaft gelten – z. B. in Österreich, Polen – und dadurch eine Inländerdiskriminierung vermeiden.

Klarstellungen im EuRAG

Im EuRAG sollte nach Auffassung der BRAK deutlich klargestellt werden, dass die §§ 59a, 59c ff. BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Die BRAK regt an, dass eine entsprechende Umsetzung der Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts parallel bei allen anderen sozietätsfähigen Berufen erfolgt.

(BRAK, PM vom 08.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank