26.04.2021

Meldung, Steuerrecht

BRAK zu Betriebsprüfungen in Kanzleien

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Steuerliche Betriebsprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Da dies in der Praxis viele Fragen aufwirft, hat die BRAK nun Handlungshinweise erarbeitet und veröffentlicht.

Bei steuerlichen Betriebs- bzw. Außenprüfungen besteht häufig eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Bei den betroffenen Kanzleiinhaberinnen und Kanzleiinhabern stellt sich zudem die Frage, welche Mitwirkungspflichten bestehen.

BFH zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht

Nach dem Urteil des BFH vom 28.10.2009 (VIII R 78/05) bestehen Verweigerungsrechte nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (beispielsweise durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.

Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandatsbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt. Nach Auffassung des BFH besteht jedoch kein umfassendes Verweigerungsrecht, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes.

BRAK-Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die zahlreiche Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt. Die BRAK-Handlungshinweise finden Sie hier zum Download.

(BRAK vom 22.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


13.08.2026

BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Auch Garten- und Wegeflächen können zusammen mit dem geerbten Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit sein.

weiterlesen
BFH erweitert Steuerbefreiung beim Familienheim

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


13.08.2026

Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort

Der Rückgang auf Platz 7 im EU-Vergleich der Arbeitskosten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Deutschland ein teurer Unternehmensstandort bleibt.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutschland bleibt ein teurer Standort
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht