In ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts moniert die BRAK die Ungleichbehandlung von Syndici bei Rentenversicherungs-Befreiung in Altfällen. Entgegen Art. 3 I GG ungleich behandelt werden aus Sicht der BRAK Syndikusanwält*innen, die in dem Zeitraum ab dem 01.04.2014 bis zur Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI dieselbe Beschäftigung ausgeübt haben. Dies gilt auch für Syndikusanwält*innen, deren Beschäftigung sich in diesem Zeitraum geändert hat.
So sieht die Ungleichbehandlung von Syndici aus
Die zuerst genannte Gruppe wird grundsätzlich mit Rückwirkung ab dem 01.04.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dies gilt auch, wenn sie nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 auf die Anwaltszulassung verzichtet hat. Für die zweite Gruppe ist die Rückwirkung dagegen auf den Zeitraum der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung beschränkt.
Der konkrete Fall
Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt zugelassen. Er hatte auf seine Zulassung infolge der grundlegenden Entscheidung des BSG verzichtet und seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig weitergeführt. Im Frühjahr 2016 hat man ihn – nach dem infolge der BSG-Entscheidung geschaffenen neuen Recht – als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. In der Zwischenzeit hatte er den Arbeitgeber gewechselt. § 231 IVb SGB VI sieht vor, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gilt, für welche die Befreiung erteilt wurde, und auch für frühere Beschäftigungen, sofern hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand.
Kein Erfolg vor Gericht
Der Beschwerdeführer war im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag auf eine Befreiung auch hinsichtlich seiner früheren Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolglos geblieben. Die Gerichte begründeten dies damit, dass er infolge seines Verzichts auf die Zulassung nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks war. Ohne einen Wechsel der Tätigkeit wäre es für die rückwirkende Befreiung auf eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht angekommen.
Auf Anforderung von Bundesbehörden oder Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen, zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.