21.06.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

BRAK ist zufrieden mit BRAO-Reform

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Mit der großen BRAO-Reform zeigt sich BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels im Großen und Ganzen zufrieden. Die BRAK konnte sich mit einigen wichtigen Forderungen, die sie zu den kontrovers diskutierten Gesetzentwürfen formuliert hatte, durchsetzen, wenngleich nicht in allen Punkten.

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Partnerschaft mit allen freien Berufen

In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i.S.v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatte die BRAK zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.

Gehör fand hingegen die von der BRAK geäußerte vehemente Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.

Gesellschaftspostfach und beA

Erfreulicherweise konnte die BRAK sich auch mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragene Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt. Dies hatte die BRAK gefordert, um insbesondere den Bedürfnissen größerer und überörtlicher Sozietäten gerecht zu werden.

BRAO-Reform betrifft auch Syndici

Ungeachtet der scharfen Kritik der BRAK sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i.S.d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwalts aufzuwerten.

(BRAK vom 17.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)