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22.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Boykottaufruf gegenüber Unternehmer zulässig?

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Der Betrieb

Das Oberlandesgericht Dresden hat einen im Wahlkampf verbreiteten „Boykott“-Aufruf gegen einen Friseur als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Politiker der Grünen in seinem privaten Twitteraccount zum Boykott eines Friseurs aufgerufen: »Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur XY in #Musterstadt zu gehen. Inhaber ist ein #AFDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. Der Betroffene, ein Mitglied der AfD und Inhaber eines Friseursalons, forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Persönlichkeitsrecht wurde nicht verletzt

Nach Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az. 4 U 1676/14) begründt die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wirtschaftlich uneigennützige Boykottaufrufe im öffentlichen Meinungskampf seien zulässig. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, war eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Absatz »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stellt ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


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