21.04.2020

Meldung, Steuerrecht

Bonuszahlungen können Vorsteuerabzug mindern

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern können.

Die Klägerin ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weitergaben.

Minderung des Vorsteuerabzugs um die Bonuszahlungen

Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Klägerin um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Franchisegeberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten habe und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Franchisenehmer weiterzuleiten.

Kein Erfolg vor dem FG

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2020 (5 K 1670/17 U) abgewiesen. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Klägerin an die Franchisegeberin – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar.

Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer. Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wurden.

Zum Charakter der Bonuszahlungen

Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bonuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin darstellten. Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen. Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenlieferungen. Dies stelle wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität dar. Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Keine Rolle spiele auch, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

(FG Münster, NL vom 15.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht