• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen: Kein Retailvertriebsverbot

06.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen: Kein Retailvertriebsverbot

Beitrag mit Bild

©EtiAmmos/fotolia.com

Die BaFin sieht nach ihrer neunmonatigen Überwachungsphase davon ab, den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen an Privatkunden zu verbieten.

Die BaFin hatte aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz Ende Juli 2016 ein Verbot für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Zertifikaten auf Bonitätsrisiken an Privatkunden angekündigt und der Zertifikateindustrie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Als Reaktion darauf hatten die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und der Deutsche Derivate Verband (DDV) Mitte Dezember 2016 eine Selbstverpflichtung für die Emission und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen veröffentlicht, die eine bessere Risikoaufklärung vorsieht, die Qualitätsstandards bei der Auswahl der Referenzschuldner erhöht und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen auf Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft beschränkt.

Verbesserungen im Anlegerschutz ohne Verbote

Die BaFin hatte daraufhin ihr geplantes Verbot zunächst zurückgestellt. Nach Abschluss ihrer intensiven Überwachungsphase sieht sie nun von einem Verbot endgültig ab. Die Selbstverpflichtung von DK und DDV wird weitgehend eingehalten und schützt Privatanleger in ausreichendem Maße. Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wird aber weiterhin im Rahmen ihrer Markt- und Produktaufsicht beobachtet werden. „Die Entwicklung bei den bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen zeigt, dass die BaFin auch ohne ein Verbot deutliche Verbesserungen im Anlegerschutz erreichen kann“, zieht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele angesichts der Untersuchungsergebnisse Fazit. Die Behörde hatte von Januar bis Ende September 2017 insgesamt 106 neu emittierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen mehrerer Emittenten überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung der Zertifikateindustrie eingehalten wird und weitere aufsichtliche Beschränkungen daher derzeit nicht erforderlich sind.

Was wurde kontrolliert?

Die BaFin kontrollierte hinsichtlich der emissionsbezogenen Grundsätze unter anderem Wertpapierprospekte und Produktinformationsblätter und untersuchte Werbe- und Informationsmaterialien sowie die Produktbeschreibungen auf den Internetseiten der Emittenten. Ergänzend überprüfte die Aufsicht vor Ort, ob die vertriebsbezogenen Grundsätze beachtet werden, und wertete dazu unter anderem Beratungsprotokolle aus. Hier stellte sie zwar vereinzelt Verstöße fest. Diese waren jedoch nicht systemischer Natur, sondern auf individuelles Fehlverhalten zurückzuführen.

(BaFin, PM vom 05.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)