Die BaFin sieht nach ihrer neunmonatigen Überwachungsphase davon ab, den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen an Privatkunden zu verbieten.
Die BaFin hatte aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz Ende Juli 2016 ein Verbot für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Zertifikaten auf Bonitätsrisiken an Privatkunden angekündigt und der Zertifikateindustrie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Als Reaktion darauf hatten die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und der Deutsche Derivate Verband (DDV) Mitte Dezember 2016 eine Selbstverpflichtung für die Emission und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen veröffentlicht, die eine bessere Risikoaufklärung vorsieht, die Qualitätsstandards bei der Auswahl der Referenzschuldner erhöht und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen auf Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft beschränkt.
Verbesserungen im Anlegerschutz ohne Verbote
Die BaFin hatte daraufhin ihr geplantes Verbot zunächst zurückgestellt. Nach Abschluss ihrer intensiven Überwachungsphase sieht sie nun von einem Verbot endgültig ab. Die Selbstverpflichtung von DK und DDV wird weitgehend eingehalten und schützt Privatanleger in ausreichendem Maße. Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wird aber weiterhin im Rahmen ihrer Markt- und Produktaufsicht beobachtet werden. „Die Entwicklung bei den bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen zeigt, dass die BaFin auch ohne ein Verbot deutliche Verbesserungen im Anlegerschutz erreichen kann“, zieht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele angesichts der Untersuchungsergebnisse Fazit. Die Behörde hatte von Januar bis Ende September 2017 insgesamt 106 neu emittierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen mehrerer Emittenten überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung der Zertifikateindustrie eingehalten wird und weitere aufsichtliche Beschränkungen daher derzeit nicht erforderlich sind.
Was wurde kontrolliert?
Die BaFin kontrollierte hinsichtlich der emissionsbezogenen Grundsätze unter anderem Wertpapierprospekte und Produktinformationsblätter und untersuchte Werbe- und Informationsmaterialien sowie die Produktbeschreibungen auf den Internetseiten der Emittenten. Ergänzend überprüfte die Aufsicht vor Ort, ob die vertriebsbezogenen Grundsätze beachtet werden, und wertete dazu unter anderem Beratungsprotokolle aus. Hier stellte sie zwar vereinzelt Verstöße fest. Diese waren jedoch nicht systemischer Natur, sondern auf individuelles Fehlverhalten zurückzuführen.
(BaFin, PM vom 05.12.2017 / Viola C. Didier)