07.02.2017

Meldung, Steuerrecht

BMF zu Sale-and-lease-back-Geschäften

Beitrag mit Bild

Beim „Sale-and-lease-back“ verkauft ein Unternehmen ihm gehörende Vermögenswerte, beispielsweise eine Maschine, und least diese anschließend vom Käufer zurück. Durch den Verkaufserlös wird zunächst Kapital freigesetzt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund eines neuen BFH-Urteils seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf Sale-and-lease-back-Geschäfte durch ein aktuelles BMF-Schreiben geändert.

Mit Urteil vom 6. April 2016 (Az. V R 12/15) hat der BFH entschieden, dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können.

Einordnung von Sale-and-lease-back-Verträgen

Abweichend von den bisher üblichen Sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF ändert daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.01.2017 geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt:

Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:

„Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

(BMF-Schreiben III C 2 – S-7100 vom 03.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


21.03.2025

Hersteller haften für Recycling

Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – unabhängig vom konkreten Vertriebsweg.

weiterlesen
Hersteller haften für Recycling

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


21.03.2025

FACHFRAGEN: IU RCSMM – Knowledge Empowerment für verantwortungsvolles Marketing- & Medienmanagement

In Wahlkampfzeiten nutzen wir Medien intensiv – doch wissen wir, wie Inhalte finanziert werden? Welche Werbeinvestitionen Medien unterstützen und zur Vielfalt beitragen?

weiterlesen
FACHFRAGEN: IU RCSMM – Knowledge Empowerment für verantwortungsvolles Marketing- & Medienmanagement

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


21.03.2025

Beweislast in der Vergütungsfrage für Betriebsräte

Das BAG-Urteil zeigt, dass Arbeitgeber nicht ohne Weiteres bereits gezahlte Vergütungserhöhungen freigestellter Betriebsräte korrigieren können.

weiterlesen
Beweislast in der Vergütungsfrage für Betriebsräte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank