07.02.2017

Meldung, Steuerrecht

BMF zu Sale-and-lease-back-Geschäften

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Beim „Sale-and-lease-back“ verkauft ein Unternehmen ihm gehörende Vermögenswerte, beispielsweise eine Maschine, und least diese anschließend vom Käufer zurück. Durch den Verkaufserlös wird zunächst Kapital freigesetzt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund eines neuen BFH-Urteils seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf Sale-and-lease-back-Geschäfte durch ein aktuelles BMF-Schreiben geändert.

Mit Urteil vom 6. April 2016 (Az. V R 12/15) hat der BFH entschieden, dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können.

Einordnung von Sale-and-lease-back-Verträgen

Abweichend von den bisher üblichen Sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF ändert daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.01.2017 geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt:

Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:

„Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

(BMF-Schreiben III C 2 – S-7100 vom 03.02.2017 / Viola C. Didier)


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