05.07.2018

Meldung, Steuerrecht

BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Beitrag mit Bild

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) führte in den letzten Monaten viele Gespräche mit dem BMF zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung. Er übte dabei nachdrücklich Kritik an der praxisfernen Rechtsauffassung. Hierauf reagierte nun das BMF mit einem angepassten Schreiben.

Das BMF reagierte mit Schreiben vom 29.06.2018 auf die Hinweise aus der Praxis und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes:

„Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt (…) sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Wie bereits in dem Schreiben vom 16.8.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“

Das BMF-Schreiben vom 29.06.2018 finden Sie hier.

(DStV vom 02.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©js-photo/fotolia.com


18.03.2026

Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Neue Regeln sollen Spritpreise transparenter machen, Wettbewerb stärken und Verbraucher besser vor Überhöhungen schützen.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


18.03.2026

EU-Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung

Die geplante Überarbeitung der EU-Taxonomie zeigt, dass die EU stärker auf praktikable und verständliche Nachhaltigkeitsvorgaben setzt.

weiterlesen
EU-Taxonomie: Konsultation zur Überarbeitung

Meldung

©ChristArt/fotolia.com


17.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

weiterlesen
Kündigung wegen Kirchenaustritt
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)