Das Bundesministerium der Finanzen hat die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.
§ 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes ist § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden.
Das BMF-Schreiben IV C 1 vom 09.04.2018 finden Sie hier.
(BMF vom 09.04.2018 / Viola C. Didier)