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25.06.2021

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BMF veröffentlicht Regelungen zur Besteuerung von Krypto-Token

Nach Einschätzung vieler Experten könnten sog. Security Token den Kapitalmarkt in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Spezielle Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token fehlten bislang; das BMF will dies nun ändern. Mit einem Entwurf-Schreiben vom 17.06.2021 nimmt das BMF erstmals umfassend zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token Stellung. Auf die Steuerthemen rund um die virtuellen Währungen Bitcoin, Ether usw., die der Entwurf ebenfalls behandelt, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

BMF veröffentlicht Regelungen zur Besteuerung von Krypto-Token

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz
, ist tätig bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg

Verschiedene Arten von Token

Token lassen sich generell in drei Gruppen einteilen:

  • Investment Token,
  • Utility Token oder
  • Currency Token.

Investment Token, regelmäßig auch als Security Token bezeichnet, können in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall beim Emittenten als Eigenkapital (Kapitalüberlassung auf Dauer) oder als Fremdkapital (Kapitalüberlassung auf Zeit) zu behandeln sein.

Ein Utility Token lässt sich am ehesten mit einem digitalen Gutschein vergleichen, mit dem bei Einlösung Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können.

Zu Currency Token, die häufig auch als Payment Token bezeichnet werden, zählen beispielsweise die bekanntesten virtuellen Währungen Bitcoin und Ether.

Bei Security Token wird je nach Ausgestaltung unterschieden zwischen Equity Token oder Debt Token. Derartige Token sind als Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 WpHG anzusehen, wenn die von der BaFin in ihrem Hinweisschreiben vom 20.02.2018 (WA 11-QB 4100-2017/0010) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Merkmale:

  • Übertragbarkeit der Token,
  • ihre Handelbarkeit am Finanz- bzw. Kapitalmarkt, wobei Handelsplattformen für Einheiten einer virtuellen Währung grundsätzlich als Finanzmärkte bzw. Kapitalmärkte im Sinne der Wertpapierdefinition angesehen werden können,
  • die Verkörperung von Rechten in den Token (Gesellschafterrechte oder schuldrechtliche Ansprüche) und
  • die Token dürfen nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments nach § 2 Abs. 1 WpHG bzw. Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFiD II (Richtlinie 2014/65/EU) erfüllen.

Eine urkundliche Verbriefung der Token ist ausdrücklich keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines übertragbaren Wertpapiers. Ausreichend ist, dass der Inhaber der Token anhand der Distributed Ledger- oder Blockchain-Technologie oder anhand vergleichbarer Technologien dokumentiert werden kann. Dies dürfte dann beispielsweise für Inhaber gelten, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Ein derartiges Register wird durch das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) für Token in Form von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht.

Ertragsteuerliche Einordnung von Token und Behandlung beim Emittenten

Das BMF weist in seinem Entwurfsschreiben darauf hin, dass die ertragsteuerliche Behandlung im Ergebnis von der Einordnung der Token als Eigen- oder Fremdkapital abhängt. Steuerlich soll es hier keine Sonderregelungen für Token geben; es gelten die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze. Dies entspricht im Grundsatz auch bereits der bisherigen Behandlung in der Praxis und der Einschätzung in der Fachliteratur. Auf Seiten des Emittenten sollte deshalb die Ausgabe von Token im Rahmen eines Security Token Offering (STO) – vergleichbar einem IPO oder der Emission von herkömmlichen Schuldverschreibungen – regelmäßig ergebnisneutral erfolgen.

Ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber von Token im Betriebsvermögen

Weiterhin enthält der Entwurf des BMF auch Ausführungen zur Behandlung auf Ebene des Inhabers eines sog. Debt Token. Nach Ansicht des BMF hängt die ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber davon ab, ob die Token dem Inhaber eine besondere Rechtsposition einräumen. Token können demnach als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter unter den Finanzanlagen oder als Forderungen zu bilanzieren sein. Darüber hinaus sollen die allgemeinen Bilanzierungs- und Besteuerungsgrundsätze gelten.

Sinkt der Marktpreis der Token zum nachfolgenden Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten, besteht nach den allgemeinen Voraussetzungen die Möglichkeit für eine sog. Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG.

Ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber von Token im Privatvermögen

Ist der Token beim Inhaber Bestandteil des Privatvermögens, kommt es für die steuerliche Beurteilung der aus dem Token resultierenden Erträge darauf an, ob eine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder ein bloßer Sachleistungsanspruch vorliegt.

Wird durch die Schuldverschreibung dem Erwerber des Token bzw. dem Anleger ausschließlich ein Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge einer virtuellen Währung vermittelt oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der virtuellen Währung durch den Emittenten, soll nach Sichtweise des BMF keine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen. Vielmehr handelt es sich um einen Sachleistungsanspruch. Das BMF verweist auf eine entsprechende Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und zu Gold-Bullion-Securities.

Im Falle eines Sachleistungsanspruchs sollen beim Inhaber des Token bzw. dem Anleger die Zahlungen des Emittenten während der Laufzeit der Schuldverschreibung zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG führen. Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung des Token wird von der Finanzverwaltung nach den allgemeinen Voraussetzungen als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eingestuft.

Erfüllt der Token die Voraussetzungen einer Kapitalforderung, erzielt der Anleger im Privatvermögen mit den laufenden Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Gleiches gilt für einen etwaigen Gewinn im Falle der Veräußerung des Tokens. Dieser führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Erträgen aus Equity Token im Privat- und Betriebsvermögen von Anlegern enthält die Entwurfsfassung keine speziellen Ausführungen. Für derartige Erträge gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze.

Fazit

Der Entwurf des BMF-Schreibens bringt in steuerlicher Hinsicht mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die als Finanzierungsalternative über die Emission von Security Token nachdenken. Da die steuerliche Einordnung von Security Token als Eigen- oder Fremdkapital von der jeweils individuellen Ausgestaltung abhängig ist, wird eine frühzeitige steuerliche Beurteilung empfohlen, um später keine steuerlichen Nachteile auf Emittenten- und Anlegerseite zu verursachen.

Anzumerken ist, dass sich bis zur finalen Fassung des BMF-Schreibens noch Änderungen ergeben können. Dem Vernehmen nach wird das finale BMF-Schreiben bis spätestens zum Jahresende erwartet.


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