• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BMF verlängert Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen

12.11.2019

Meldung, Steuerrecht

BMF verlängert Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen

Beitrag mit Bild

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das BMF hat nun bekannt gegeben, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht umgerüstet sind.

Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe mit Registrierkassen und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar.

Mehr Zeit durch Nichtbeanstandungsregelung

Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 06.11.2019 veröffentlicht hat. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben“, freut sich BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab. „Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist.“

Mehr Sicherheit durch Umrüstung von Registrierkassen

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.

Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.

(BStBK, PM vom 08.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (C.F. Müller)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Christian Peterseim


26.03.2025

Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Über die Notwendigkeit erheblicher Investitionen in Innovation und Infrastruktur herrscht in Deutschland parteiübergreifender Konsens.

weiterlesen
Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


26.03.2025

Solidaritätszuschlag bleibt: Verfassungsbeschwerde gescheitert

Der Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß – solange sein Zweck, die Finanzierung wiedervereinigungsbedingter Aufgaben, nicht offensichtlich weggefallen ist.

weiterlesen
Solidaritätszuschlag bleibt: Verfassungsbeschwerde gescheitert

Meldung

©CrazyCloud /fotolia.com


26.03.2025

Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Der Ausschluss eines Anwalts darf nicht ohne gerichtliche Kontrolle erfolgen, selbst wenn Mitgliedsbeiträge offen sind (Art. 8 EMRK).

weiterlesen
Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank