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12.11.2019

Meldung, Steuerrecht

BMF verlängert Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen

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©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das BMF hat nun bekannt gegeben, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht umgerüstet sind.

Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe mit Registrierkassen und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar.

Mehr Zeit durch Nichtbeanstandungsregelung

Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 06.11.2019 veröffentlicht hat. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben“, freut sich BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab. „Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist.“

Mehr Sicherheit durch Umrüstung von Registrierkassen

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.

Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.

(BStBK, PM vom 08.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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