• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BMF verlängert Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen

12.11.2019

Meldung, Steuerrecht

BMF verlängert Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen

Beitrag mit Bild

©Patrick Daxenbichler/fotolia.com

Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das BMF hat nun bekannt gegeben, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht umgerüstet sind.

Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe mit Registrierkassen und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar.

Mehr Zeit durch Nichtbeanstandungsregelung

Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 06.11.2019 veröffentlicht hat. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben“, freut sich BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab. „Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist.“

Mehr Sicherheit durch Umrüstung von Registrierkassen

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.

Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.

(BStBK, PM vom 08.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (C.F. Müller)“


Weitere Meldungen


Meldung

©ginasanders/123rf.com


17.02.2026

ELStAM-Daten ignoriert: Kirchensteuerbescheide rechtswidrig

Nach einem Kirchenaustritt darf die Kirchensteuer nicht mehr einbehalten werden, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung versehentlich anderes angibt.

weiterlesen
ELStAM-Daten ignoriert: Kirchensteuerbescheide rechtswidrig

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


17.02.2026

Keine Diskriminierung: Höchstalter für Geschäftsführer zulässig

Gesellschaftsverträge dürfen im Rahmen der Privatautonomie Altersgrenzen für Organmitglieder vorsehen, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.

weiterlesen
Keine Diskriminierung: Höchstalter für Geschäftsführer zulässig

Steuerboard

Rabea Pape-Lingier / Nils Etzig


17.02.2026

Die globale Mindeststeuer der OECD im Rahmen von Pillar 2 verändert die Compliance-Verpflichtungen weltweit

Dass die globale Mindeststeuer äußerst compliance-intensiv ausfallen würde, überrascht in der Steuerwelt kaum jemanden. Die OECD verspricht mit ihrem Side-by-Side Package vom Januar 2026 „materielle Vereinfachungen“ bei der globalen Mindeststeuer.

weiterlesen
Die globale Mindeststeuer der OECD im Rahmen von Pillar 2 verändert die Compliance-Verpflichtungen weltweit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)