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09.12.2024

Meldung, Steuerrecht

BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2025.

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©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com

Ab dem 01.01.2025 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich bedingten Auslandsdienstreisen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Änderungen im BMF-Schreiben IV C 5 – S 2353/19/10010 :006 vom 02.12.2024 bekannt gegeben. Die wichtigsten Punkte:

Verpflegungspauschalen

Bei eintägigen Reisen ins Ausland bestimmt der letzte Tätigkeitsort im Ausland die Höhe der Verpflegungspauschale.

Für mehrtägige Reisen gelten folgende Grundsätze:

  • Anreisetag: Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird, auch wenn an diesem Tag keine Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Abreisetag: Maßgebend ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
  • Zwischentage: Es gilt der Pauschbetrag für den Ort, an dem der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit ankommt.
  • Falls an den Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit anschließt, kann nur die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt werden.

Mahlzeitgestellung: Kürzung der Pauschbeträge

Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber bereitgestellt, ist der entsprechende Verpflegungspauschbetrag zu kürzen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit bereitgestellt wurde. Ein Beispiel: Ein Ingenieur reist von einer mehrtägigen Dienstreise in Straßburg zurück und bricht am selben Tag zu einer weiteren Reise nach Kopenhagen auf. Für diesen Tag gilt die höhere Pauschale von 50 Euro (Kopenhagen). Da das Frühstück in Straßburg vom Arbeitgeber gestellt wurde, wird der Pauschbetrag um 15 Euro gekürzt.

Übernachtungskosten: Regelung nur für Arbeitgebererstattungen

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten können nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet. Für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zählen hingegen ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten.


BMF vom 02.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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