23.08.2021

Meldung, Steuerrecht

BMF-Schreiben zur Änderung des AEAO

Das IDW hatte sich dafür eingesetzt, die Anwendungserlasse zur Abgabenordnung (AEAO) kurzfristig an die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Rechtsänderungen anzupassen. Das BMF hat nun den AEAO aufgrund der Gemeinnützigkeitsreform 2020 mit sofortiger Wirkung geändert.

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©Christian Horz/123rf.com

Mit BMF-Schreiben vom 06.08.2021 hat das BMF die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) bewertet positiv, dass das BMF Rechtssicherheit für die Behandlung einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft geschaffen hat, indem es diese nun als sog. nutzungsgebundenes Vermögen einordnet.   

Nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt

Leider lassen die Ausführungen des BMF-Schreibens einige der Fragen des IDW gänzlich oder zumindest im Detail unbeantwortet, sodass die seit dem Inkrafttreten des JStG 2020 bestehenden Rechtsunsicherheiten teilweise nicht beseitigt wurden. Auch sind die Erläuterungen der Finanzverwaltung nach Ansicht des IDW zu knapp ausgefallen oder widersprechen dem Normzweck.

Dies treffe im Besonderen auf die Ausführungen zu dem „planmäßigen Zusammenwirken“ zwischen mehreren gemeinnützigen Körperschaften gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 AO zu. Nach Auffassung des IDW ist die durch die Finanzverwaltung vorgenommene, einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs, d.h. ausschließliche Einbeziehung von Kooperationen mit Betrieben gewerblicher Art, nicht mit dem Regelungszweck vereinbar. Vielmehr sollten auch Kooperationen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese auf die Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sind, erfasst werden.

Gewährung von Vertrauensschutz ungenügend

Entsprechendes gelte für die Einschränkung des Vertrauensschutzes auf solche Fälle, in denen sich die Körperschaft den Steuerbescheid und die Satzung des Kooperationspartners hat vorlegen lassen. Es sollte – in entsprechender Anwendung des § 58a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AO – für die Gewährung von Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Leistungsempfängers und der konkreten Verwendung zugewendeter Mittel vielmehr ausreichen, wenn sich der Leistende die Gemeinnützigkeit des Kooperationspartners durch Vorlage eines der nachfolgend aufgeführten Dokumente (jeweils in der nach § 63 Abs. 5 AO geforderten Aktualität) nachweisen lässt: Steuerberaterbescheinigung, Freistellungsbescheid oder „Anlage Gemeinnützigkeit“ zum Körperschaftsteuerbescheid (ersatzweise Feststellungsbescheid nach § 60a AO).

AEAO wirft noch immer Fragen auf

Leider erfolgte auch keine Klarstellung, welche Anforderungen das BMF konkret an die Bezeichnung der „Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation“ in den Satzungen der Beteiligten stellt. Fraglich ist damit weiterhin, ob eine abstrakte Beschreibung der Kooperationspartner ausreicht oder ob eine – nach Auffassung des IDW nicht vom Gesetzeszweck gedeckte – namentliche Nennung aller Kooperationspartner erforderlich ist.


IDW vom 11.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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