13.07.2017

Meldung, Steuerrecht

BMF-Schreiben zum Country-by-Country Report

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Ein aktuelles BMF-Schreiben zu den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Report) zeigt, was für die Erstellung und Abgabe dieser Berichte im Sinne des § 138a der Abgabenordnung zu beachten ist.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 wurde unter anderem die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen.

Formalien des länderbezogenen Berichts

Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a AO sind die in der Anlage aufgeführten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen. Der länderbezogene Bericht ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XML-Format) zu erstellen und dem BZSt durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der länderbezogene Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden.

Ausführliche Informationen zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts, weiteren Formalien und Beispiele ergeben sich aus dem BMF-Schreiben IV B 5 – S-1300 / 16 / 10010 :002 vom 11.07.2017.

(BMF vom 11.07.2017 / Viola C. Didier)


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