03.12.2015

Meldung, Steuerrecht

BMF-Schreiben zu Non-Performing-Loans

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Bei der Übertragung zahlungsgestörter Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos wird grundsätzlich ein Kaufpreis vereinbart, der erheblich vom eigentlichen Nennwert der Forderung abweicht.

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen, sog. Non-Performing-Loans (NPL), befasst.

Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 27.10.2011 (Az. C-93/10) entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

BFH folgt EuGH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Folgeurteilen vom 26.01.2012 (V R 18/08) sowie vom 04.07.2013 (V R 8/10) dieser Rechtsauffassung angeschlossen und u. a. ergänzend ausgeführt, dass dem Forderungserwerber mangels Entgeltlichkeit der Leistung aus den Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen BMF-Schreiben ausführlich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen geäußert.

Das BMF-Schreiben (III C 2 – S-7100 / 08 / 10010) vom 02.12.2015 steht auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.

(BMF vom 02.12.2015/ Viola C. Didier)


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