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10.01.2025

Meldung, Steuerrecht

BMF-Schreiben: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Neufassung des Schreibens zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) veröffentlicht.

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Seit dem 01.01.2025 gilt ein neues amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen. Diese Bescheinigung ist erforderlich, um die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG geltend zu machen. Die wichtigsten Änderungen umfassen:

Verwendung des neuen Musters

Für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist das neue Muster verbindlich. Für frühere Maßnahmen gelten Übergangsregelungen und ältere Muster.

Bescheinigungsberechtigung

Bescheinigungen können von ausführenden Fachunternehmen oder von Personen mit Ausstellungsberechtigung gemäß § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausgestellt werden; die Anforderungen für die Berechtigung wurden präzisiert.

Förderfähige Aufwendungen

Die Aufwendungen umfassen Material- und Arbeitskosten, notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten der Bescheinigung. Spezifische Nachweise, etwa zur Heizungsoptimierung oder zu förderfähigen Anlagen, wurden aktualisiert.

Erleichterungen bei Heizungsmaßnahmen

Listen förderfähiger Anlagen des BAFA können anstelle einzelner technischer Nachweise verwendet werden.

Sonderregelungen

Es gibt spezifische Vorgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften und Konstellationen mit Generalunternehmern.

Das vollständige BMF-Schreiben vom 23.12.2024 mit den detaillierten Anforderungen und Hinweisen wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es bildet die Grundlage für die Steuerermäßigung und ist bei der Beantragung zwingend zu beachten.


BMF vom 23.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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