Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer bis zu bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht. Wechselt ein solcher Unternehmer zur Regelbesteuerung, etwa weil die Umsatzgrenzen überschritten werden oder freiwillig, darf er die Vorsteuer für bereits vor dem Wechsel bezogene Leistungen nicht geltend machen, selbst wenn diese Leistungen für künftig steuerpflichtige Umsätze genutzt werden sollen. Das gilt unabhängig davon, ob der Wechsel bereits konkret bevorsteht oder nur wahrscheinlich ist. Auch Vorsteuerbeträge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen unterliegen diesem Abzugsverbot.
Vorsteuerberichtigung nur unter engen Voraussetzungen
Erst mit dem tatsächlichen Wechsel zur Regelbesteuerung ändert sich die umsatzsteuerliche Ausgangslage. Eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers kann dann ausschließlich unter den Bedingungen des § 15a UStG erfolgen, etwa bei der späteren Verwendung von Wirtschaftsgütern für steuerpflichtige Umsätze und nur, wenn die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV beachtet werden.
Der umgekehrte Fall – also der Übergang von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung – führt ebenfalls zu einer Änderung der Verhältnisse. Dann ist eine zuvor erfolgte Vorsteuererstattung unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen zu korrigieren – diesmal jedoch zu Lasten des Unternehmers.
Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit BMF-Schreiben vom 10.11.2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle, also auch rückwirkend. Eine Übergangsregelung sieht jedoch vor, dass sich Unternehmer in Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Rechtslage berufen dürfen. In späteren Jahren ist die neue Rechtsauffassung dann aber anzuwenden.

