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28.07.2023

Steuerboard

BMF legt Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vor

Am 17.07.2023 hat das BMF den Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Darin enthalten sind zahlreiche Gesetzesänderungen, die eine Vielzahl von Einzelsteuergesetzen betreffen. Sie sollen die Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness stärken. Dafür umfasst der Referentenentwurf immerhin 279 Seiten. Im Einzelnen sind die folgenden Änderungen hervorzuheben:

BMF legt Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vor

StBin Dr. Katrin Dorn
Partnerin bei Möhrle Happ Luther

StBin Pauline Becker
Steuerberaterin bei Möhrle Happ Luther

Einführung einer Investitionsprämie

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft insbesondere in Richtung von mehr Klimaschutz. Eine solche wurde bereits als „Super-AfA“ angekündigt und soll gewinnunabhängig sein. Anspruchsberechtigt sind beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen und begünstigte Investitionen tätigen. Dazu gehören z. B. Investitionen in Wirtschaftsgüter, die in einem Einsparkonzept enthalten sind oder mit denen die Energieeffizienz verbessert wird, nicht aber z. B. Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung. Als förderungsfähiger Zeitraum ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2027 vorgesehen. Eine Begünstigung kommt für Investitionen mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von mindestens 10.000 € in Betracht. Max. förderungswürdig sind 200 Mio. €. Die Prämie beträgt 15% der Bemessungsgrundlage. Diese ist zu beantragen. Pro Steuerpflichtigem sollen max. 2 Anträge gestellt werden können. Die Prämie ist (mit der Minderung der Abschreibungen für das Wirtschaftsgut) steuerpflichtig, bleibt damit aber erfolgsneutral.

Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: Hier ist geplant, den Verlustrücktrag dauerhaft auf drei Jahre auszubauen. Zudem soll dieser unbefristet für 10 Mio. € bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. € bei der Zusammenveranlagung möglich sein. Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer soll für die Jahre 2024–2027 die Mindestbesteuerung suspendiert werden. Erst ab 2028 soll diese wieder greifen und zwar ab einem unbeschränkten Verlustvortrag von 10 Mio. € bei Einzelveranlagung bzw. 20. Mio. € bei Zusammenveranlagung. Ein Verlustrücktrag wird für die Gewerbesteuer nicht eingeführt.
  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 €.
  • Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Hier soll u. a. die Sonderabschreibungsmöglichkeit von 20 auf 50% für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, dauerhaft erhöht werden. Die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten soll bei Anschaffung nach dem 31.12.2023 bei den Sammelposten von max. 1.000 € auf 5.000 € erhöht und die Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden.
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) ab VZ 2025: Die Verwendungsreihenfolge soll verbessert werden, indem steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die nach dem 31.12.2023 thesauriert werden, vorrangig entnommen werden können. Außerdem ist eine Erhöhung des Thesaurierungsvolumens vorgesehen.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung als Reaktion auf die Urteile des BFH vom 19.05.2021 (X R 33/19 und X R 20/19); Erhöhung der Verpflegungspauschalen; Erhöhung der Grenze für Geschenke in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf 50 €.
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hierfür soll eine Freigrenze in § 3 Nr. 73 EStG i. H. v. 1.000 € aufgenommen werden. Auf diese Steuerbefreiung soll auf Antrag verzichtet werden können.
  • Umfangreiche Änderungen im Bereich der Zinsschranke als notwendige Anpassung an die ATAD-Richtlinie: Hier sollen auch die Konzern- und Escapeklausel für Eigenkapital aufgehoben werden. Die bisherige Freigrenze i. H. v. 3 Mio. € soll in einen Freibetrag umgewandelt werden. Zudem soll eine sog. Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-neu) eingeführt werden. Mit dieser soll eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG ins Gesetz aufgenommen werden. Zinsaufwendungen wären dann nicht mehr abziehbar, soweit der vereinbarte Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstzinssatz (§ 247 BGB) übersteigt. Etwas anderes soll gelten, wenn ein Gegenbeweis gelingt oder die sog. Substanzausnahme greift.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG: Hier ist vorgesehen, dass zunächst alle Personengesellschaften (nunmehr auch jede GbR) antragsberechtigt sind. Zudem soll auch eine Antragstellung bereits bei Neugründung möglich werden. Außerdem soll es zukünftig für eine Buchwerteinbringung nicht mehr notwendig sein, dass die Beteiligung an der Komplementärin mit eingebracht wird. Zudem soll die Ausschüttungsfiktion angepasst werden. Im Ergebnis soll damit das Optionsmodell attraktiver werden. Die Neuregelungen sollen mit Verkündung des Gesetzes gelten.

Anpassungen aufgrund des MoPeG:

  • Des Weiteren sollen insbesondere die Abgabenordnung und andere Steuergesetze (u. a. auch das Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie Bewertungsgesetz) an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) angepasst werden. Hier soll u. a. in § 14a Abs. 1 AO-E eine gesetzliche Definition des Begriffs „Personenvereinigung“ aufgenommen werden. Diese werden anschließend durch nicht abschließende Aufzählungen in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen unterschieden. Auch die Einspruchsbefugnis und Bekanntgaberegelungen sollen an diese Unterscheidung angepasst werden. Zudem erfolgt eine Anpassung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, womit im Ergebnis die bisherige steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Personengesellschaften unverändert fortgesetzt werden soll (vgl. RefE S. 206). Weitere Änderungen sind u. a. bei der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden geplant. Diese sollen zukünftig nicht mehr dem Empfangsbevollmächtigten, sondern gegenüber der rechtsfähigen Personengesellschaft bekanntgegeben werden. Auch soll diese einspruchsbefugt sein.

Weitere Änderungen (Auswahl)

  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.
  • Anhebung der Schwelle für kürzungsunschädliche Einkünfte i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG aus dem Betrieb von Ladesäulen für E-Autos und E-Fahrräder bei Anwendung der sog. erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG von 10% auf 20% (bereits ab VZ 2023).
  • Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO) ausgeweitet. Die Regelungen orientieren sich an den Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Zudem soll ein internationales Risikobewertungsverfahren in §89b AO-E eingeführt werden (vgl. Liebernickel/Schmitt, Steuerboard vom 26.07.2023, Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen durch das geplante Wachstumschancengesetz).
  • Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  •  Keine Abgabe von Umsatzsteuererklärungen durch Kleinunternehmer.

Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. zum Referentenentwurf

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat mit Schreiben vom 24. Juli 2023 Stellung zu dem Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes genommen. Er ist der Auffassung, dass der Entwurf positive Impulse für die Entlastung der Wirtschaft und damit auch für kleine und mittlere Unternehmen setzt; gleichwohl beurteilt er nicht alle Vorhaben als positiv. Für den Großteil der geplanten Maßnahmen spricht sich der Steuerberaterverband ausdrücklich aus, so beispielsweise auch für die geplante Aufhebung der Mindestbesteuerung gem. § 10d EStG in den VZ 2024 bis 2027 und eine Anhebung des Sockelbetrags ab dem VZ 2028.

Die geplante Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen lehnt der Steuerberaterverband hingegen ausdrücklich ab und fordert den Gesetzgeber auf, auf diese Gesetzesänderung zu verzichten. In der Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltung würde keineswegs eine Chance auf Wachstum gesehen, so wie es der Name des Referentenentwurfs suggeriert. Vielmehr stelle eine solche Anzeigepflicht einen Angriff auf das verfassungsrechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsstand und seinen Mandanten dar. Die Maßnahme sende ein klares Signal des Misstrauens an die Wirtschaft und ihre Berater. Der Vorschlag gehe mithin zulasten des Vertrauens in die Politik und dürfe vielmehr dämpfend als wachstumsfördernd wirken (kritisch auch Liebernickel/Schmitt, a.a.O.).

Fazit

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht zum Teil umfangreiche Änderungen der Einzelsteuergesetze vor, die ganz unterschiedliche Gründe haben: Anpassungen an das MoPeG, Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, Förderung bestimmter Investitionen und Vereinfachung der Steuergesetze sowie Anpassung der Regelungen an die Vorgaben der EU und Vermeidung von Steuergestaltungen. Welche der Änderungen letztlich umgesetzt werden, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Redaktioneller Hinweis:

Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz vom 17.07.2023

Weitere Autoreninformationen:


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