04.05.2026

Meldung, Steuerrecht

BMF klärt Umsatzsteuer bei Gutscheinvertrieb

Beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen kann Umsatzsteuer auch dort anfallen, wo auf den ersten Blick keine Vergütung vereinbart wurde. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass die Handelsspanne von Zwischenhändlern umsatzsteuerlich als Entgelt gelten kann.

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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 29.04.2026 (koordinierter Ländererlass, III C 2 – S 7100/00097/002/309) präzisiert, wie Leistungen von Mittelpersonen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, wenn Mehrzweck-Gutscheine in einer Vertriebskette im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft werden. Die Klarstellung betrifft insbesondere Fälle, in denen zwischen den Beteiligten keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung besteht.

Mehrzweck-Gutscheine: Spanne wird steuerlich relevant

Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer beim Verkauf noch nicht feststeht. Das ist etwa der Fall, wenn mit dem Gutschein später Waren gekauft werden können, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen – zum Beispiel Produkte mit 19 % und solche mit 7 % Umsatzsteuer. Die eigentliche Besteuerung der Warenlieferung oder Dienstleistung erfolgt deshalb grundsätzlich erst bei Einlösung des Gutscheins. Unabhängig davon können aber Leistungen der am Vertrieb beteiligten Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sein – etwa Vertriebs-, Vermittlungs- oder sonstige Leistungen gegenüber dem jeweils vorgelagerten Unternehmer.

Neue Klarstellung für Vertriebsketten

Das BMF stellt im aktuellen Schreiben klar: Handelt eine Mittelperson beim Vertrieb eines Mehrzweck-Gutscheins im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, kann dennoch eine grundsätzlich steuerbare Leistung an den Unternehmer vorliegen, der den Gutschein ausstellt oder überträgt. Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, wird diese Vergütung rechnerisch ermittelt. Maßgeblich ist dann die Differenz zwischen dem Gutscheinwert beziehungsweise Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson.

Das gilt nicht nur bei einer einzelnen Mittelperson, sondern auch bei mehreren zwischengeschalteten Unternehmern in einer Vertriebskette.

Beispiel: Gutscheinwert 100 Euro

Das BMF ergänzt hierzu ein neues Beispiel im Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

Ein Unternehmer A gibt einen Mehrzweck-Gutschein im Wert von 100 Euro aus und verkauft ihn an Händler B für 90 Euro. B verkauft den Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für 95 Euro an Einzelhändler C weiter. C verkauft ihn schließlich für 100 Euro an Kundin oder Kunden D. Zwischen A, B und C gibt es keine gesonderte Vereinbarung über eine Vergütung.

Die Folge: Für B ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen Gutscheinwert und Einkaufspreis: 100 Euro minus 90 Euro, also 10 Euro abzüglich Umsatzsteuer.

Für C ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen Verkaufspreis an den Endkunden und Einkaufspreis: 100 Euro minus 95 Euro, also 5 Euro abzüglich Umsatzsteuer.

Diese Beträge sind als Entgelt für die jeweilige Leistung der Mittelperson umsatzsteuerlich zu erfassen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Klarstellung ist vor allem für Unternehmen relevant, die Gutscheine über mehrstufige Vertriebssysteme vertreiben, etwa Handelsketten, Plattformen, Zwischenhändler oder Verkaufsstellen.

Auch wenn die Beteiligten keine ausdrückliche Vertriebs- oder Vermittlungsvergütung vereinbaren, kann umsatzsteuerlich eine Vergütung angenommen werden. Sie ergibt sich dann aus der Handelsspanne der jeweiligen Mittelperson.


BMF vom 29.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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